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Das Bundesverfassungsgericht:
Die parteipolitische Versorgungsbehörde
Dr. Stephan Harbarth wird neuer Bundesverfassungsrichter. Das hat der Bundestag mit relativ großer Mehrheit entschieden. Der Bundesrat hat der Berufung einstimmig zugestimmt. Harbarth sitzt seit 2009, als CDU Abgeordneter, im Bundestag. Seit 2004 ist er Lehrbeauftragter und seit 2018 Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Er soll wohl Nachfolger von Ferdinand Kirchhof, der 68 Jahre alt ist und ausscheiden muss, werden. 68 Jahre ist die altersmäßige Höchstgrenze für Verfassungsrichter. Harbarth wird Vizepräsident und Nachfolger von Andreas Voßkuhle, der 2020 in die Altersrente geht.
In seiner Funktion als Bundestagsabgeordneter stimmte er in namentlicher Abstimmung am 28.Juni 2018 für die Beibehaltung der Hartz-IV-Sanktionen. Nun soll er als Richter in seinem ersten Prozess in Karlsruhe genau über dieses Thema die Verhandlung leiten.
In Polen wollten die Nationalkonservative PIS Partei Teile des Verfassungsgerichtes entmachten, in Deutschland wird die Zusammensetzung des Gerichtes durch die Regierungsparteien, ohne öffentliche Diskussion, in irgendwelchen Hinterzimmern, ausgeklüngelt.
Proporz bezeichnet die anteilsmäßige Beteiligung der Parteien an dem Verfassungsgericht. Für die Besetzung des Gerichts ist deshalb das Parteibuch wichtiger als die Qualifikation zukünftiger Verfassungsrichter. Bestes Beispiel ist ein gewisser Peter Müller (CDU). Er war Ministerpräsident im Saarland wurde dort abgewählt und erhielt einen Versorgungsposten beim Verfassungsgericht. Soviel zu Unabhängigkeit „unseres“ höchsten Gerichtes. Ob das EU Recht entspricht ist m.E. mehr als fraglich!
Das Bundesverfassungsgericht soll eigentlich die Legislative und Exekutive überwachen damit diese die Verfassung einhalten. Das Bundesverfassungsgericht interpretiert jedoch öfters Artikel der Verfassung, trifft letztendlich politische Entscheidungen, indem sie diese neu auslegt. Bestes Beispiel sind die Auslandseinsätze der Bundeswehr, die vom Grundgesetz und dem Willen der “Väter der Verfassung“ ausdrücklich ausgeschlossen sein sollten. Nach der Verfassung ist die Bundeswehr eine Verteidigungsarmee, d.h. Einsätze wie in Afghanistan, Jugoslawien und anderswo sind mit der Verfassung, bis auf wenige Ausnahmen, nicht vereinbar. Das Verfassungsgericht hat jedoch anders entschieden, in dem es eine „Überdehnung“ des Verteidigungsbegriffs (Unsere Sicherheit wird … auch am Hindukusch verteidigt“ (Struck-Zitat)) vorgenommen hat. Diese Form der Überdehnung, die letztendlich eine politische Entscheidung war, kann man getrost auch „Rechtsbeugung“ nennen. (hg)