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Kieler Innenministerium lockert "Residenzpflicht" für Flüchtlinge.

Flüchtlingsrat SH begrüßt die neue Erlasslage und fordert die Abschaffung der Wohnverpflichtung. Nach einer Presseverlautbarung vom 29.1.2014 dürfen Asylsuchende und Geduldete künftig auch die schleswig-holsteinischen Landesgrenzen in sämtliche anderen Bundesländer verlassen, ohne zuvor Erlaubnisse bei den zuständigen Ausländerbehörden zu beantragen. Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt die neue Regelung ausdrücklich. Nach Verlauten aus dem Ministerium greift der diesbezügliche schleswig-holsteinische Erlass einer im Bundeskoalitionsvertrag avisierten bundesweiten Regelung vor und nimmt die bisher schon in Hamburg umgesetzte Verwaltungspraxis zum Beispiel.

Die sogenannte "Residenzpflicht" und die mit ihr einhergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, waren in der Vergangenheit dafür verantwortlich, dass die Integration von Flüchtlingen nicht nachhaltig gelingen konnte. Diese aus Sicht von Flüchtlingsorganisationen inhumane Regelung behindert nicht nur die soziale Integration, sondern auch den erfolgreichen Zugang zu Ausbildung und Arbeitssuche. Im Ergebnis fördert die "Residenzpflicht" die von den Betroffenen unverschuldete Abhängigkeit von Sozialleistungen.

Der Flüchtlingsrat bedauert indes, dass die für Asylsuchende und Geduldete geltende Wohnverpflichtung von der künftig gelockerten schleswig-holsteinischen Residenzpflicht-Regelung unberührt bleibt. Die Aufhebung der Wohnverpflichtung wäre aus Sicht des Flüchtlingsrates hingegen politisch vernünftig und im Interesse einer "flüchtlings-freundlichen Integrationspolitik" (A. Breitner) dringend geboten. Das Festhalten der Politik an diesem Instrument einer überkommenen Flüchtlingsabschreckungspolitik wird von Entscheidungsträgern i.d.R. mit Sozialleistungszuständigkeiten der jeweiligen Kommunen begründet. Flüchtlinge, die sich frei bewegen und ihren Wohnsitz dort nehmen könnten, wo für sie zuträgliche soziale und Erwerbsintegrationsbedingungen herrschen, würden indes kaum den Leistungsträgern anheim fallen.
 
Der Flüchtlingsrat bedauert darüber hinaus, dass nach Verlauten des Innenministeriums wohl auch bei der künftig gelockerten Regelung zur "Residenzpglicht" in "begründeten Einzelfällen" die Erlaubnis versagt werden könne. Diese Ausnahmemöglichkeit hatte in der Vergangenheit in zwei Kreisen des Bundeslandes (SE, OH) zu quasi regelmäßiger Anwendung geführt. Für die übergroße Mehrheit der dort lebenden Flüchtlinge wurde entgegen der grundsätzlichen Erlasslage die Bewegungsfreiheit im Ergebnis doch auf das Kreisgebiet beschränkt (siehe PE des FRSH v. 6.12.2013).

gez. Martin Link