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Neues Freiheitsgesetz in Schleswig-Holstein:

Geplante Änderungen für das Versammlungsgesetz bringen nichts!

01. April 2014 Im schleswig-holsteinischen Landeshaus wird seit Mitte des Jahres 2012 über den Entwurf eines „Gesetzes zum Versammlungsrecht“ diskutiert. Auch Bewegungen, Initiativen, Organisationen, Vereine, Parteien, Gewerkschaften und Einzelpersonen sind aufgefordert ihre Meinung zu diesem Entwurf zu äußern.

Ein Bündnis für Versammlungsfreiheit hat sich und eine Meinung gebildet. In der gemeinsamen Erklärung wird festgestellt: „Für uns ist die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht eines jeden Menschen. Indem wir auf die Straße gehen, können wir Missstände anprangern und für ein gutes Leben für alle kämpfen. Wir alle nehmen regelmäßig an Versammlungen teil - im Rahmen von Arbeitskämpfen, im Kampf gegen Nazis und RassistInnen, gegen den Abbau demokratischer und sozialer Rechte, im Widerstand gegen den Atomstaat, im Kampf für eine bessere Welt.“

An einigen Positionen des Bündnis konnte anscheinend auch die Landesregierung nicht vorbei. Auf einer Pressekonferenz der „Küstenkoalition“ aus SPD, SSW und Grüne im schleswig-holsteinischen Landeshaus im März 2014 wurde die Überarbeitung des bisher bestehenden Entwurfs vorgelegt. In dieser finden sich sogar teilweise Veränderungen, die Fragestellungen aus der Erklärung des Bündnisses aufgreifen.

Trotz alledem: die Forderung nach freiem Versammlungs- und Demonstrationsrecht bleibt bestehen!

Daran ändert auch die Aussage des SPD-Vertreters Tobias von Pein nichts, der auf der Pressekonferenz von einem „Versammlungsfreiheitsgesetz“ sprach, jedoch zugleich deutlich machte „im Gegensatz zum geltenden Versammlungsgesetz werden Eingriffsbefugnisse des Staates wie Durchsuchungen und Identitätsfeststellungen direkt im Gesetz, statt wie zuvor mit Verweisen zum allgemeinen Polizeirecht geregelt.“ Von Seiten der Koalition wird das angestrebte Gesetz gern als Maßnahme genannt, mit der z. B. Aufmärsche und andere Aktivitäten der Nazis eingeschränkt und besser reguliert werden können. Das findet sich dann, nach Darstellung des SSW-Vertreters Lars Harms, in dem Paragraphen wieder, der „das Tragen von uniformer Kleidung verbietet, welche Gewaltbereitschaft signalisiert.“ Welche Kleidung konkret gemeint ist, ist nicht beschrieben. Klar ist nur, dass deren TrägerInnen durch die Polizei von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen ausgeschlossen werden können.

Alle „Küstenkoalitionsvertreter“ lobten sich selbst und ihre Arbeit zum Entwurf auf der Pressekonferenz. So erklärte Burkhard Peters von Bündnis90/Die Grünen die „schwierige Frage“ des Entwerfens der Regeln für polizeiliche Dokumentationen, die keine Übersichtsaufnahmen und Aufzeichnungen von Versammlungen sein dürfen. Alle Film- und Fototaufnahmen haben danach offen zu erfolgen und müssen erkennbar sein. Wie diese Regeln tatsächlich angewandt werden, obliegt aber selbstverständlich der Polizei vor Ort.

Die drei Regierungsvertreter stellten es positiv dar, dass vor einer Versammlung u.ä. Von den Ordnungsbehörden angezeigt werden muss, was als Vermummung gilt. Verstöße dagegen sollen dann nicht mehr als Straftat, sondern „nur noch“ als Ordnungswidrigkeit mit einem Betrag von max. 1500 Euro verfolgt werden. Das Mitführen von Vermummungsutensilien (Schirme, Sonnenbrillen, Tücher u.a.) zählt offiziell nicht dazu, allerdings wird der Polizei ein Ermessensspielraum eingeräumt, so die Koalition. Gleiches Recht soll gelten für Blockaden auf Demonstrationen. Ein Pressevertreter stellte die Frage, ob dann die Auflösung von Versammlungen der Nazis leichter wäre? Die Antwort des Grünen Peters lautete: „Auch rechtsradikale Meinungen dürfen in Wahrnehmung der freiheitlichen Grundrechte geäußert werden. Jedoch an bestimmten Tagen (27.1., 8. Mai o.ö.) und an bestimmten Gedenkorten, sind solche Versammlungen verboten.“

Eine Begründung für diese Doppelmoral gab es nicht. Stattdessen wurde darauf hingewiesen, dass Blockaden gegen Naziaufmärsche nicht erlaubt werden können, da der Staat neutral sein müsse. Blockaden an sich sollen aber „entkriminalisiert“ werden, so Peters weiter. Sie gelten erst als Ordnungswidrigkeit, wenn der Aufforderung der Polizei zur Räumung nicht nachgekommen wird. Demonstrationen, Versammlungen u.ä. auf nun privatisierten, ehemals öffentlichen Flächen, sind nicht erlaubt. Dazu zählen z. B. überdachte Einkaufzentren, das als Dorf gestaltete Outlet-Center Neumünster und andere Bereiche, die der Nutzung der Öffentlichkeit durch den Verkauf dieser Bereiche entzogen wurden. Mehrmals wurde betont, dass bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen auf Konfliktmanagement gesetzt wird.

Bei allen Antworten auf dieser Pressekonferenz wurde jedoch deutlich, dass letztlich immer die Polizei vor Ort darüber entscheidet, wie – und letzten Endes auch ob – das Recht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt werden kann. Daran ändert nicht, dass nun Versammlungen erst ab 3 Personen angemeldet werden müssen, statt wie bisher mit 2 Personen. Dieses als positive Änderung zu benennen zeigt die Schwäche solcher Gesetze überhaupt, denn als Beispiel wurde die Verteilung von Flugblättern genannt.

(Bettina Jürgensen)