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Gewerkschaften:

Forderungen von DGB und ver.di in Zeiten von Corona

 

„...der Weg in die falsche Richtung“

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di Nord) weist die Vorschläge von Wirtschaftsminister Bernd Buchholz zu Sonntagsöffnungen von Einzelhandelsbetrieben scharf zurück.
„Offensichtlich ist sich der Wirtschaftsminister nicht im Klaren darüber, dass er damit gerade die Menschen, die in den letzten Wochen für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger da waren, nun als Dank dafür mit weiteren Arbeitszeiten drangsalieren will. Es ist schon mehr als abgebrüht, wie solche alten politischen Wunschträume der FDP nun im Schatten der Corona-Krise salonfähig gemacht werden sollen“, so Susanne Schöttke, Leiterin des ver.di Landesbezirks Nord.
„Zu dem schrittweisen Weg in die Normalität gehören zwingend auch die normalen Umstände von Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen, denn die Arbeitnehmer*innen haben Familien und müssen mit dem Rückweg in Arbeitsstrukturen auch ihren Arbeitsalltag wieder organisieren. Deshalb gilt, mit jedem Schritt aus der Krise müssen auch die für diese Krise geschaffenen Sonderregelungen und Verordnungen wieder zurückgefahren werden“, so Schöttke weiter.
ver.di Nord stellt fest, dass die ausnahmsweise angeordnete Ausdehnung der Einkaufszeiten an Sonntagen schon in der Krise nicht genutzt wurde oder notwendig war. Umso weniger ist sie auf dem Weg in die Normalität hilfreich. Es ist zu befürchten, dass mit der Einführung von Sonntagsöffnungen diese als Ersatz für anderweitige weggefallene Freizeitaktivitäten dienen könnten. Das ist für die Beschäftigten und die daraus resultierende Risikostruktur der Weg in die falsche Richtung. (Presseerklärung 16.4.2020)

 

Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

„Mit dieser Vereinbarung wird nun sichergestellt, dass nicht etwa einzelne kommunale Arbeitgeber mit Beschäftigten vor Ort individuelle Regelungen abschließen. Die ab dem 1. April geltenden Regelungen sichern die Beschäftigten einheitlich mit einem Tarifvertrag in dieser Krise ab und gewährleisten andererseits die öffentliche Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger“, so Schöttke.
Demnach sind in den betroffenen Betrieben unter anderem betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach ausgeschlossen. Um die Beschäftigten materiell abzusichern, wird das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (für die Entgeltgruppen EG 1 bis 10) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Die Regelungen gelten außer für den Bereich des TVöD und damit verbundene Haustarifverträge auch für den TV-V (Versorgung) und TV-N (Nahverkehr). Auch ist sichergestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung und für den Sozial- und Erziehungsdienst angewendet wird. Weitere Details regeln unter anderem den Umgang mit Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit oder bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit.

Der Tarifvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.