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Pflegebedürftigkeit wird künftig anders definiert

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steigt ab 1. Januar 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent. Wer kinderlos ist, muss ab dem vollendeten 23. Lebensjahr noch einen Zuschlag zahlen, so dass der Beitragssatz dann bei insgesamt 2,8 Prozent liegt.Der Beitragssatz der Sozialen Pflege-versicherung ist gesetzlich geregelt und steht einheitlich für alle Pflegekassen unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen.

Der Beitragssatz steigt, weil ab 2017 eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit gilt. Zusätzlich zu den bislang vorrangig berücksichtigten körperlichen Einschränkungen richtet sich das Augenmerk verstärkt auch auf den Verlust geistiger Fähigkeiten (Demenz).

 Den Beitragssatz von 2,55 Prozent teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer solidarisch jeweils zur Hälfte - eine Ausnahme davon gibt es nur in Sachsen. Dort ist der Beitragssatz des Arbeitgebers 1 Prozent niedriger als der des Arbeitnehmers. Der Kinderlosenzuschlag ist von den Beschäftigten alleine zu tragen.

 Statt drei Pflegestufen nun fünf Pflegegrade

An die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen treten fünf Pflegegrade (siehe Seite 3). Wer der Pflege bedarf und in welchem Umfang, darüber wird ab 1. Januar 2017 nach anderen Kriterien entschieden. Während bislang nur Menschen mit überwiegend körperlichen Gebrechen als pflegebedürftig eingestuft wurden, erfassen die neuen Vorgaben zur Begutachtung in Zukunft auch Hilfebedürftige mit geistigen und psychischen Problemen. Somit werden mehr Menschen als bislang Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Wer bereits eine Pflegestufe hat, kann darauf vertrauen, weiterhin zumindest die gewohnte Pflege oder sogar eine in noch höherem Umfang zu erhalten.

Bislang wurde der Grad der Pflegebedürftigkeit vorrangig nach körperlichen Handicaps beurteilt: Maßgeblich für die Zuordnung in eine der drei Pflegestufen war, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen benötigt. •PG 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 

  • PG 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Überleitung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch, ohne dass ein neuer Antrag oder eine erneute Begutachtung nötig werden. Bis zum 1. Januar 2019 wird auch keine Begutachtung wiederholt, selbst wenn sie bereits angekündigt oder geplant ist. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft. Pflegebedürftige mit Demenz (Fachbegriff: eingeschränkte Alltagskompetenz) werden stets zwei Pflegegrade höher eingestuft.

Umstellung ohne finanzielle Nachteile

Für alle, die am 1. Januar 2017 bereits eine Pflegestufe haben, wird sichergestellt, dass sie aufgrund der Umstellung keine finanziellen Nachteile erfahren. Wer gegebenenfalls aufgrund der neuen Regelungen nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegeversicherung hätte, kann nicht schlechter gestellt werden; ein eventuelles Minus in Euro und Cent gleicht die Pflegekasse durch einen Zuschuss aus. Das hat der Gesetzgeber durch den sogenannten Besitzstandsschutz garantiert.

Auch alle diejenigen, die aufgrund von Einschränkungen noch bis zum 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit stellen, werden nach den Regelungen begutachtet, die bis zum Ende dieses Jahres gelten. Und die Leistungen, die sie erhalten, richten sich ebenfalls nach den derzeitigen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten: Sie genießen dann gleichfalls Bestandsschutz. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag 2016 gestellt wurde, der Gutachter aber erst 2017 kommt.

Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder

Die neue Begutachtung erlaubt es, besser auf die Belange von Kindern einzugehen. Dabei wird berücksichtigt, dass sich ihr jeweiliger Pflegebedarf stark von dem Erwachsener unterscheidet. Als Vergleichsmaßstab gelten gesunde gleichaltrige Kinder.

Eine Sonderregelung gibt es für Kinder bis zu 18 Monaten. Sie werden einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene mit gleicher Bedürftigkeit. Diesen Pflegegrad können sie ohne eine erneute Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat behalten, es sei denn, ihre Situation verbessert oder verschlechtert sich und macht deshalb eine erneute Begutachtung erforderlich.

Eigenleistungen bei Pflege im Heim

Ab dem 1. Januar 2017 sollen die Eigenanteile aller Bewohner einer Einrichtung ab Pflegegrad 2 gleich hoch sein. Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit und führt zu einem höheren Pflegegrad, wird dies dann nicht mehr wie bislang mit einen Anstieg des Eigenanteils verbunden sein. Pflegebedürftige und ihre Familien sollen die finanzielle Belastung so besser planen können.

Allerdings müssen sich einige Personen, die ab 1. Januar 2017 in ein Pflegeheim einziehen, auf höhere Eigenleistungen bei der stationären Unterbringung einstellen. Die Zuzahlung für die unteren Pflegegrade gegenüber den bisherigen Beträgen wird wohl deutlich ansteigen, während sie für die höheren gleich bleibt oder sich im Vergleich zu den bisherigen Eigenleistungen sogar verringert. Für alle diejenigen, die bereits 2016 in einem Pflegeheim wohnen, wird die Differenz, die sich daraus ergeben kann, von den Pflegeversicherungen übernommen.

Wer Angehörige oder auch andere Menschen pflegt, wird ab dem nächsten Jahr - sofern einige Bedingungen erfüllt sind - besser abgesichert. Dies schließt sowohl Renten- als auch Arbeitslosenversicherung ein. Rentenversicherung: Für Pflegepersonen verringern sich ab dem 1. Januar 2017 die Voraussetzungen, wann Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Erforderlich ist dabei:

  • Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5. - Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
  • Die Pflege findet wenigstens zehn Stunden wöchentlich statt.
  • Die Pflege ist verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
  • Der Pflegebedürftige wird in seiner häuslichen Umgebung betreut.
  • Die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.

 

Arbeitslosenversicherung: Neu ist ab 2017, dass Pflegepersonen erstmals in der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert werden. Dafür muss eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unmittelbar vor der Pflegetätigkeit bestand für die Pflegeperson Versicherungspflicht in der ALV.
  • Die Pflegeperson hat eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, bezogen.
  • Pflegepersonen haben dann die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.
  • Achtung: Diese Regelung greift nur, sofern nicht aktuell ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, beispielsweise aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.

 Zuzahlung bei Rezepten

Die Krankenkassen werden höhere Freibeträge von den jährlichen Bruttoeinnahmen abziehen, um die Belastungsgrenze von 1 oder 2 Prozent der Einnahmen zu ermitteln.

Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar 2017 den Geldbeutel bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können dann für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner 5355 Euro (bisher 5229 Euro) abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7248 Euro auf 7356 Euro für jedes Kind angehoben.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004 Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr). Dabei hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt (bei chronisch Kranken 1 Prozent). Wird dieses Limit überschritten, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit.

Bei der Berechnung ziehen die Krankenkassen von den jährlichen Bruttoeinkünften die jeweiligen Freibeträge ab und zwar für mit im Haushalt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder.

Krankenkassen übernehmen Kosten von Videosprechstunde

Der Kontakt mit dem Arzt via Bild und Ton ist freiwillig. Außer PC, Internetanschluss sowie Webcam braucht es keine weitere Hard- oder Software. Um Untersuchungsergebnisse zu besprechen oder zur Nachsorge und Kontrolle können Patienten nunmehr »Doktor online« zu Rate ziehen: Ab 1. Juli 2017 wird die Videosprechstunde Teil der vertragsärztlichen Regelversorgung. Den gesetzlich Krankenversicherten entstehen keine Kosten - und die Konsultation via Bild und Ton übers Internet ist kein Muss, sondern für die Patienten freiwillig.

Das bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretene E-Health-Gesetz will telemedizinische Leistungen fördern und damit den Kontakt zwischen Arzt und Patient insbesondere bei den Nachsorge- sowie Kontrollterminen erleichtern. Mit der künftigen Vergütung der Tele-Konsultation wird hierzu ein nächster Schritt gemacht.

Videosprechstunden sind etwa geeignet, um zu besprechen, ob andere Medikamente sinnvoll sind. Oder wenn es gilt, den Krankheitsverlauf - beispielsweise die Wundheilung nach einer Operation - abzuklären oder einen therapeutischen Erfolg einzuschätzen. Ein vorheriger persönlicher Arztkontakt wird zwingend vorausgesetzt, denn die Videosprechstunde darf eine Behandlung nicht ersetzen, sondern soll diese nur ergänzen.

Wichtig ist: Egal ob persönliche Konsultation oder Online-Sprechstunde: Der Arzt haftet für Behandlungsfehler.

Videosprechstunden können Ärzte anbieten, wenn es ihnen für die individuelle Weiterbehandlung des Patienten geeignet erscheint. In der Praxis, telefonisch oder online wird dieses Angebot dann »verordnet« - der Patient erhält einen persönlichen Zugangscode für eine Internetplattform und einen Online-Termin. Zum vereinbarten Zeitpunkt loggt er sich dann an seinem Laptop oder PC über die Webseite und Zugangscode ins virtuelle Wartezimmer ein, auf der anderen Seite ruft der Arzt an seinem Bildschirm dann auf. Nach dem Gespräch trennt der Patient die Verbindung zum Arzt.

Neben PC mit Internetverbindung und einer Webcam ist keine zusätzliche Hard- oder Software erforderlich. Die Inhalte der Online-Gespräche zwischen Arzt und Patient dürfen nicht gespeichert werden. Außerdem gelten hohe Sicherheits- und Verschlüsselungsstandards.

Insbesondere in ländlichen Regionen kann die Videosprechstunde weite Wege ersparen und Versorgungslücken schließen. Auch können lange Wartezeiten vermieden werden (und damit auch die Ansteckungsgefahr im Wartezimmer) sowie Ärzte auch außerhalb der regulären Sprechzeiten erreichbar sein.

Bislang wurden telemedizinische Anwendungen in Pilotprojekten von Krankenkassen mit einzelnen Ärzteverbänden erprobt. Bei den Krankenkassen können bereits bestehende Kooperationen zur Video-Sprechstunde erfragt werden.

Achtung: Jenseits der Pilotprojekte bieten einzelne Ärzte die Videosprechstunde bereits jetzt an und rechnen diese mit den Patienten als private Zusatzleistung ab. Es empfiehlt sich daher, sich vorab genau nach den Kosten zu erkundigen.

 Mutterschutzgesetz deutlich verbessert

Für mehr Schwangere, frischgebackene Mütter und deren Kinder gibt es mehr Schutz als bisher: Das neue Mutterschutzgesetz gewährt längere Schutzfristen bei der Geburt von behinderten Kindern, bezieht erstmals Schülerinnen und Studentinnen ein und regelt die Vorgaben für Beschäftigungsverbote von Schwangeren neu.

Nichts ändert sich mit der Reform des Gesetzes an den Fristen für den Mutterschutz: Grundsätzlich wird die Frist weiterhin sechs Wochen vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden. Allerdings wird der Kreis derer, die Schutz genießen, deutlich ausgeweitet: Bislang gilt er nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen beziehungsweise einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgehen; das renovierte Gesetz bezieht nun auch Praktikantinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen ein. Diese können nun selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren.

Darüber hinaus stellt das Gesetz klar, dass die Regelungen zum Mutterschutz beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten. Die Schutzfrist nach Geburt eines behinderten Kindes wird von bisher acht auf zwölf Wochen verlängert. Diese verlängerte Frist gab es bisher nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

Der Gesetzgeber erkennt damit die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen an, die häufig mit einer solchen Geburt verbunden sind. Zudem wird mit der verlängerten Schutzfrist dem höheren Pflegebedarf von behinderten Kindern Rechnung getragen.

Neu eingeführt wird auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben. Sie können sich nun auf einen viermonatigen Kündigungsschutz stützen - für sie gelten nunmehr die gleichen Regeln, als hätten sie ein lebendes Kind geboren.

Schwangeren Frauen ist es nach dem neuen Mutterschutzgesetz erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn sie das ausdrücklich wünschen.

Die Arbeitsbedingungen anzupassen hat Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot. Betriebe können ein Beschäftigungsverbot aussprechen, weil bei problematischen Arbeitsplätzen die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft sowie in den Wochen danach gefährdet werden könnte.

Das neue Mutterschutzgesetz gibt jetzt vor, zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen angepasst werden können. Lassen sich jedoch mögliche Gefährdungen dadurch nicht ausschließen, ist vor einem Beschäftigungsverbot zunächst ein Wechsel des Arbeitsplatzes zu erwägen.

Der Gesetzentwurf wurde am 4. Mai 2016 vom Kabinett beschlossen und schon im Bundestag beraten. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Es soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Mit der neuen Systematik wird künftig abgeklärt, wie selbstständig Antragsteller ihren Alltag bewältigen können und wie viel Unterstützung sie dabei brauchen. Dazu werden sechs Lebensbereiche geprüft (etwa Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens) und - mit unterschiedlicher Gewichtung - zusammenfassend bewertet. Danach wird der Pflegegrad bemessen - fünf Pflegegrade lösen die bisherigen drei Pflegestufen ab.

Weil anders begutachtet wird, werden mehr Menschen erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Denn der neue Pflegegrad 1 berücksichtigt Personen, die bis jetzt nur gering hilfebedürftig sind, aber im Alltag personelle Unterstützung brauchen (beim Verlassen der Wohnung, bei der Haushaltsführung oder zumindest teilweise bei der Selbstversorgung); im jetzigen System haben sie gar keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ab 2017 können sie sich für Hilfen, die sie im Alltag unterstützen, bis zu 125 Euro erstatten lassen. Wer in einem Pflegeheim wohnt, erhält 125 Euro als Zuschuss.

Wie bei den alten Pflegestufen richten sich auch die neuen Pflegegrade (PG) danach, wie viel Hilfe jemand benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten. Schwerstkranke erhalten Cannabis auf Rezept

Diese Neuregelung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Patienten an einer Erhebung teilnehmen, um mehr Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu erhalten.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen künftig auch Kosten für Arzneimittel auf Cannabisbasis übernehmen. Dies wird bei schwerstkranken Menschen erlaubt sein, deren Leiden auf anderem Weg nicht gemildert oder behandelt werden können.

Cannabis als Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon oder in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten wird für diese Patienten auf dem speziellen Betäubungsmittel-Rezept in standardisierter Qualität in der Apotheke erhältlich sein.

Das sieht das »Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften« vor. In Kraft tritt es mit Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesundheitsministerium geht von einem Termin im Frühjahr 2017 aus.

Arzneimittel auf Basis von Cannabis können zum Beispiel sinnvoll in der Schmerztherapie bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. Bei der ersten Verordnung muss die Krankenkasse, bevor die Behandlung beginnt, zunächst erklären, dass sie die Kosten auch übernimmt. Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Behandlung erfüllt sind.

An den Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Kassen ist die Bedingung geknüpft, dass der Patient - wie oben erwähnt - an einer begleitenden Erhebung teilnimmt. Die behandelnden Ärzte übermitteln dazu ohnehin vorliegende Daten anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Mit der Erhebung sollen Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gesammelt werden.

Für die Versorgung mit Cannabis-Arzneien in standardisierter Qualität soll der Anbau von Cannabis-Pflanzen zu medizinischen Zwecken ermöglicht werden. Dazu soll eine staatliche »Cannabisagentur« aufgebaut werden. Dass Patienten selbst anbauen, bleibt allerdings verboten.

Neues Deutschland Dezember 2016

 

Bundesgerichtshof bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze – Verschulden der beklagten Kommune muss aber noch geprüft werden Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 Der Bundesgerichtshof hat sich  in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB* in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG**) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII*** ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Vorsicht ist aber geboten, da es kein Automatismus gibt. Der beklagten Kommune muss Verschulden nachgewiesen werden!! Hindernis für erfolgreichen Schadenersatz können z.B. fehlende Grundstücke , "besorgte BürgerInnen mögen keine Kinder in ihrer Nähe , fehlende Fachkräfte usw. sein.

(hg)

 

Für Geringverdiener zählt Elterngeld als Einkommen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit Urteil vom 26. Juli 2016 (Az. B 4 AS 25/15 R).

Keine abschlagsfreie Rente nach Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeldbezug zwei Jahre vor Rentenbeginn wird nicht als Versicherungszeit für die abschlagsfreie Rente mit 63 anerkannt.Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 22. Juli 2016 (Az. L 9 R 695/16). Damit gab es der Deutschen Rentenversicherung Recht, die den Antrag eines Versicherten abgelehnt hatte. Damit werde zu Recht verhindert, dass zulasten der Sozialversicherung eine »faktische Rente mit 61« eingeführt werde.

Anspruch vom Jobcentern auf Auskunft über Einkommen begrenzt.Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Auskunftsanspruch von Jobcentern gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern eingeschränkt.Bei getrennt lebenden Eltern, die sich vor dem Familiengericht auf Zahlung von Kindesunterhalt geeinigt haben, kann das Jobcenter den Vater später nicht zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichten, urteilte das Bundessozialgericht am 23. Juni 2016 (Az. B 14 AS 4/15 R).

Hartz IV auch bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit. Hilfebedürftige Menschen dürfen nach einem Gerichtsurteil nicht zwischen die Mühlen von Sozialamt und Jobcenter geraten. Zweifelt ein Jobcenter an der Erwerbsfähigkeit eines Hartz-IV-Antragstellers, darf es nicht einseitig die Leistung verweigern und auf Hilfe vom Sozialamt verweisen. So urteilte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen am 23. Juni 2016 (Az. L 9 SO 427/15 B ER). Das Jobcenter muss danach erst einmal in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt die jeweilige Zuständigkeit klären.

Neues Deutschland vom 01.September .2016