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Abschiebung und Ausweisung in Deutschland
Die Abschiebung droht, wenn das Asyl nicht gewährt wurde.
Territoriale Besitzansprüche gehen zum großen Teil auf die Sesshaftigkeit der Menschen zurück. Eine ortsgebundene Landwirtschaft verlangt nach dem Schutz der bestellten Flächen. Allein aus diesem Umstand heraus musste differenziert werden zwischen jenen Menschen, die zur sesshaften Gemeinschaft zugehörten und fremden Eindringlingen, welche die Ackerflächen unter Umständen zerstören könnten.Mit dem Entstehen der Staaten verstärkte sich das territoriale Besitzdenken weiter. Nach und nach regulierte das Aufkommen der Menschenrechte in der Politik jedoch die undifferenzierte Verteidigung der Außengrenzen. So kommt es, dass sich viele Menschen heutzutage staatübergreifend frei bewegen können – etwa innerhalb der Europäischen Union (EU).
Anderen Menschen kommen diese Vorteile jedoch nicht zugute: So kommt es, dass einige Ausländer in Deutschland Asyl und einen Aufenthaltstitel bekommen, andere hingegen ausgewiesen und abgeschoben werden.
Doch was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung? Wie läuft eine Abschiebung in Deutschland ab? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basieren Abschiebungen? In diesem Artikel finden Sie alle relevanten Informationen rund um die Abschiebung, deren Aussetzung oder Verhinderung sowie der daraus resultierenden Konsequenzen.
Die Flüchtlingskrise ist 2016 in aller Munde – so auch in der Politik. Dieser Artikel befasst sich mit dem deutschen Recht, welches Anfang 2016 gilt. Änderungen, welche etwa durch die Bundesregierung beschlossen werden, sollen hier schnellstmöglich ergänzt werden.
Inhalt
1 Die Ausweisung der Flüchtlinge
1.1 Die gesetzliche Grundlage der Abschiebungen: Das Aufenthaltsgesetz
1.1.1 Ab ins Nachbarsland? Was bedeutet Ausreise in der EU?
1.2 Das Abschiebungsverfahren
1.2.1 Das Flughafenverfahren
2 Abschiebung nach Straftat
2.1 Gesetzliche Grundlagen zur Abschiebung wegen einer Straftat
2.1.1 Die Abschiebehaft
2.2 Nach einer Abschiebung wieder nach Deutschland?
3 Was tun gegen eine Abschiebung? Die Maßnahme verhindern
3.1 Freiwillige Ausreise statt Abschiebung
3.1.1 Die freiwillige Ausreise in Zahlen
3.2 Duldung statt Abschiebung aus Deutschland: Asylrechte
3.2.1 Asylrechte in Deutschland: Mit Duldungsstatus arbeiten?
3.3 Deshalb entgehen viele Asylbewerber der Abschiebung
3.3.1 Der fehlende Identitätsnachweis
3.3.2 Die Reiseunfähigkeit
3.3.3 Dringende persönliche Gründe
3.4 Abschiebung verhindern: Hilfe von einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen
Die Ausweisung der Flüchtlinge
Die Bestimmung zur Abschiebung finden sich im Aufenthaltsgesetz.
Der Krieg in Syrien führte unter anderem dazu, dass es in Europa zur sogenannten „Flüchtlingskrise“ kam, welche 2016 noch anhält. Viele asylsuchende Menschen machen sich aktuell auf dem Weg nach Europa, um dort Schutz zu suchen. Nicht allen Flüchtlingen wird jedoch Asyl gewährt. Ein abgelehnter Asylantrag ist für viele Asylsuchende mit einer Ausreisepflicht gekoppelt. Diese endet für viele Flüchtlinge in einer Abschiebung.
Die gesetzliche Grundlage der Abschiebungen: Das Aufenthaltsgesetz
§ 50 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Ausreisepflicht für Ausländer in Deutschland:
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.“
Solange das Asylverfahren läuft, besitzt der Bewerber eine Aufenthaltsgestattung, welche es ihm ermöglicht, sich rechtlich legal auf deutschem Bundesgebiet aufzuhalten. Die Ablehnung des Antrags auf Asyl stellt eine Versagung des Aufenthaltsrechts dar und führt somit zu einer Ausreisepflicht.
Absatz zwei den obigen Paragraphen legt zudem fest:
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.“
Diese Frist darf außer in Härtefällen nicht länger als sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht andauern. Kommt ein Betroffener seiner Ausreisepflicht nicht nach, kann es zu einer Abschiebung kommen.
Diese stellt somit die Vollstreckung der Ausweisung oder der Ausreisepflicht dar.
Ab ins Nachbarsland? Was bedeutet Ausreise in der EU?
Die Ausreisepflicht scheint in Europa leicht zu erreichen. Etwa, indem derjenige einfach nach Frankreich, Holland oder in ein anderes Nachbarland ausreist. Doch § 50 AufenthG schiebt diesem Vorhaben ein Riegel vor:
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.“
Durch diese Bestimmung folgt, dass eine Ausreiseplicht in Deutschland einem Aufenthaltsverbot in der Europäischen Union und in den Schengen-Staaten gleichkommt.
Das Abschiebungsverfahren
Wurde der Asylantrag abgelehnt, folgt oft die Abschiebung. Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt die Anordnung einer Abschiebung in Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In der Regel bekommt ein Asylsuchender die Abschiebeandrohung zeitgleich mit der Ablehnung des Asylantrags und einer Mitteilung über die Länge der Frist zur freiwilligen Ausreise.
Meist beträgt diese Frist einen Monat. Erst danach können die Behörden Abschiebungen vollziehen. Dies liegt jedoch im Aufgabengebiet der Ausländerbehörden des jeweiligen Bundeslandes.
Oft wird die Bundespolizei bei der Durchsetzung einer Abschiebung zur Hilfe genommen. Wehrt sich ein Ausreisepflichtiger gewalttätig gegen die Abschiebung, kann eine Begleitung durch einen Bundespolizisten an Bord des Flugzeugs angeordnet werden.
Übrigens: Auch ein verlängerter Auslandsaufenthalt kann dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland entzogen wird. Eine Wiedereinreise ist dann nicht mehr möglich und der Betroffene wird an der Grenze zurückgewiesen.
Dies ergibt sich aus § 51 AufenthG, welcher die Gründe einer Ausreisepflicht festhält:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
Ablauf seiner Geltungsdauer,
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
Widerruf des Aufenthaltstitels,
Ausweisung des Ausländers,
a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.“
Viele Menschen, welche eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben, wissen dies nicht. Aufgrund der obigen Regelung kann es trotz zugesichertem Asyl zur Abschiebung aus Deutschland kommen.
In manchen Bundesländern sind die Behörden dazu übergegangen, Abschiebungstermine nicht mehr vorab den Betroffenen mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur bei Familien ohne Kinder. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass sich Ausreisepflichtige der Abschiebung entziehen, indem sie „untertauchen“. Menschenrechtsspezialisten halten dieses Vorgehen allerdings für menschenunwürdig.
Das Flughafenverfahren
Eine besondere und beschleunigte Version des Asylverfahrens ist das sogenannte „Flughafenverfahren“. Dieses kann nur bei Einreisen über den Luftweg erfolgen. Noch bevor die Asylsuchenden den Transitbereich des Flughafens verlassen, müssen sie den Asylantrag stellen. Dies gilt nur für Personen, welche keine oder gefälschte Ausweisdokumente vorweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
In diesen Fällen liegt die Entscheidungskraft nicht beim BAMF, sondern beim Bundesgrenzschutz. Dieser muss innerhalb von zwei Tagen entscheiden, ob der Antrag „offensichtlich unbegründet“ ist oder nicht.
Im ersten Fall wird die Einreise gänzlich verweigert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren und innerhalb von drei Tagen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Das Flughafenverfahren führt zu keinen Abschiebungen im eigentlichen Sinne, da eine Einreise von vorneherein abgelehnt wird – der internationale Transitbereich des Flughafens wird nicht verlassen.
Abschiebung nach Straftat
Die Begehung von schweren Straftaten kann zur Abschiebung bei Ausländern führen. Nicht nur die Ablehnung des Asylstatus führt dazu, dass Ausländer abgeschoben werden. Auch Menschen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, können von einer Ausweisungsverfügung und einer Abschiebeandrohung getroffen werden.
Begehen Ausländer in Deutschland eine schwere Straftat, ist laut Ausländerrecht eine Abschiebung möglich.
Gesetzliche Grundlagen zur Abschiebung wegen einer Straftat
§ 53 AufenthG hält fest:
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“
In diesem Fall erfolgt die Abschiebungsandrohung nicht vom BAMF, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde. Was geschieht aber, wenn ein Asylbewerber oder Ausländer mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus eine schwere Straftat begeht?
In diesem Fall gilt es, zwei Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen: Das Recht auf Schutz und Asyl und das Recht auf öffentliche Sicherheit und der Wahrung der demokratischen Grundordnung. Das Gesetz bewerte außer in Umständen extremer Härte das Asylrecht höher:
(3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt […]“ (§ 53 AufenthG, Hervorhebungen des Autors)
Die jeweilige Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde – eventuell in Absprache mit dem BAMF. Das deutsche Recht sieht demnach ein erhöhtes Ausweisungsinteresse dann gegeben, wenn mehrere vorsätzliche Straftaten oder besonders schwerwiegende Straftaten begangen wurden. 2016 liegt ein deutliches Augenmerk im aktuellen Kontext hierbei auf der Teilnahme und Mitwirkung in einer terroristischen Vereinigung (§ 54 AufenthG).
Dennoch muss jeder Einzelfall von der zuständigen Behörde genau geprüft werden, bevor ein Betroffener in ein Kriegsgebiet zurückgeschickt wird.
Die Abschiebehaft
Die Ausweisung: Flüchtlinge können mithilfe der Bundespolizei ausgewiesen werden. Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Ausreisepflichtiger „untertauchen“ möchte um einer Abschiebung zu entgehen, kann eine Abschiebehaft verhängt.
Diese kann bis zu 18 Monate andauern und soll sicherstellen, dass der Betroffene abgeschoben werden kann und kein Leben als illegaler Einwanderer anstrebt. Die Abschiebehaft trifft vor allem Asylsuchende oder Ausländer, welche eine schwere Straftat begangen haben.
In diesem Fall hat der Staat ein hohes Interesse daran, die Abschiebung krimineller Ausländer zu gewährleisten.
Nach einer Abschiebung wieder nach Deutschland?
Wurden Asylbewerber durch eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet entfernt, wird in der Regel ein Wiedereinreiseverbot verhängt. Dieses ist absolut: Es gilt unter allen Umständen. Selbst der Aufenthalt in der Transitzone deutscher Flughäfen oder ein familiärer Besuch sind nicht gestattet.
Betroffene müssen mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen, sodass die das Bundesgebiet nicht betreten können. Das Einreiseverbot gilt für maximal zehn Jahre, kann in besonderen Härtefällen jedoch verlängert werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied zudem im Oktober 2015, dass eine illegale Wiedereinreise von den Staaten der EU als Straftat geahndet werden kann (Aktenzeichen: C-290/14). Das bedeutet, dass eine Einreise trotz Sperrfrist zu einer Freiheitsstrafe führen kann.
Der EuGH bekräftigte jedoch, dass die Menschenrechte und die Richtlinien der Genfer Flüchtlingskonvention gewahrt bleiben müssen. Was tun gegen eine Abschiebung? Die Maßnahme verhindern. Obwohl sich eine hohe Zahl an Ausreisepflichtigen Menschen hierzulande aufhält, kommt es nicht allzu oft zu einer Abschiebung: Bürokratische Hürden und überarbeitete Behörden führen dazu, dass sich einige Ausreisepflichtige noch sehr lange im Land aufhalten.
Hinzu kommt, dass viele Länder im Kontext der Flüchtlingskrise auf Mitarbeit und Kooperation anstelle eines gewaltsamen Entfernens setzen.
Freiwillige Ausreise statt Abschiebung
Ein ärztliches Gutachten kann die Ausweisung für Ausländer verzögern. Die Abschiebung und Durchsetzung der Ausreisepflicht wird je nach Bundesland anders umgesetzt. Bestimmte Länder setzen rigorose Abschiebungen durch, andere setzen vermehrt auf Kooperation.
Die sogenannte „freiwillige Ausreise“ ist eine alternative Option zur Abschiebung, welche den Betroffenen eine gewisse Selbstbestimmung und Würde lassen.
Dazu können sich Flüchtlinge und abgelehnte Asylbewerber in einem der Rückkehrberatungszentren Informationen einholen und abschätzen, ob sie eine freiwillige Ausreise einer Abschiebung vorziehen. Bei ersterer zahlt der Staat in der Regel das Flugticket zurück in die Heimat der Betroffenen und spendiert zudem eine Reisbeihilfe und ein kleines Startbudget für die Rückkehrer.
Letzterer Betrag variiert zwischen 300 und 750 Euro und soll den Geflüchteten eine Wiedereingliederung erleichtern.
Die Bezeichnung der freiwilligen Ausreise als Maßnahme zur Umgehung der Abschiebung hat jedoch einen zynischen Beigeschmack: Immerhin führen beide Optionen dazu, dass die abgelehnten Asylbewerber möglichst schnell aus dem Bundesgebiet ausreisen.
Die freiwillige Ausreise in Zahlen
Gemäß einer Erhebung des ZDF reisen deutlich mehr Ausländer freiwillig aus, als dass Abschiebungen stattfinden. So wurden 2015 22.315 Flüchtlinge abgeschoben aus Deutschland, dagegen stehen 56.373 freiwillige Ausreisen.
Dennoch verlässt nur ein Bruchteil der Ausreisepflichtigen Menschen das deutsche Bundesgebiet. Insgesamt 204.414 Menschen sollten 2015 das Land verlassen. Doch nicht alle restlichen 125.000 Flüchtlinge halten sich illegal in Deutschland auf.
Eine Ausreisepflicht und eine Abschiebung kann nämlich von Gesetzes wegen gestoppt oder aufgehoben werden.
Duldung statt Abschiebung aus Deutschland: Asylrechte
Die Abschiebung abweisen? Die Fristen sind kurz!
Die Abschiebung abweisen? Die Fristen sind kurz!
Eine Aussetzung der Abschiebung kann aus „völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 60a AufenthG) erfolgen. In bestimmten Fällen reichen auch dringende persönliche Gründe zum Aufschub der Abschiebung aus.
Auch, wenn die Anwesenheit desjenigen in einem laufenden Strafverfahren vonnöten ist, kann die Abschiebung ausgesetzt werden.
Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wird auch „Duldung“ genannt. Sie hebt die Ausreisepflicht des Ausländers jedoch nicht auf, sondern „friert“ diese gewissermaßen ein. Eine Duldung ist somit keinesfalls mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gleichzusetzen.
Dennoch stehen Geduldeten nach deutschem Gesetz gewisse Rechte zu.
Asylrechte in Deutschland: Mit Duldungsstatus arbeiten?
Unter bestimmten Umständen können geduldete Menschen arbeiten. Allerdings gestaltet sich die Suche nach einer passenden Stelle aufgrund der drohenden Abschiebung aus Deutschland in den meisten Fällen sehr schwierig.
Eine Duldung muss spätestens alle sechs Monate geprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Passiert dies nicht, greift die Ausreisepflicht wieder in voller Härte und eine Abschiebung kann vollzogen werden. Aus diesem Grund stellen Geduldete für Arbeitgeber ein gewisses Risiko dar.
Doch nicht jeder geduldete Mensch darf hierzulande arbeiten. § 60 AufenthG spezifiziert hierzu:
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oderer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“
Durch die umfangreichen Ausnahmen ist es eine Tatsache, dass die meisten Geduldeten keinen Arbeitsmarkzugang bekommen. Für diejenigen, welche eine Genehmigung bekommen, besteht zudem lediglich ein eingeschränkter Zugang.
Ein Flüchtling, welcher keinen Aufenthaltsstatus bekommt, aber aufgrund eines Krieges in seinem Heimatland nicht ausgewiesen werden kann, erhält demnach kein Arbeitsrecht.
Deshalb entgehen viele Asylbewerber der Abschiebung
Wie erklärt es sich, dass trotz hoher Zahlen an Ausreisepflichtigen nur vergleichsweise wenig Abschiebungen und freiwillige Ausreisen stattfinden? Bevor der Staat Ausländer und Flüchtlinge abschieben kann, muss der rechtliche Aspekt der Abschiebung und der Ausweisung einwandfrei geklärt sein. Dies ist oft nicht möglich.
Der fehlende Identitätsnachweis
Viele Asylsuchende besitzen keinen Personalausweis. In den meisten Fällen lässt sich daher nicht genau ermitteln, aus welchem Herkunftsland derjenige stammt und wohin er folglich zurückgeschickt werden kann. Denn bevor eine Abschiebung vollzogen werden kann, muss die Staatsangehörigkeit der Betroffenen geklärt werden – oder eine Aufnahmezustimmung des Zielstaates vorliegen.
Zwar können Ersatzpapiere beantragt werden, allerdings nimmt dies viel Zeit in Anspruch. Zudem kooperieren oftmals weder die ausreisepflichtigen Personen noch deren Herkunftsland. Letzteres weigert sich in bestimmten Fällen auch schlicht, abgeschobene Menschen wieder aufzunehmen.
Ein sehr großer Teil der Flüchtlinge, welche nicht aus Syrien oder dem Irak stammen, reisen ohne gültigen Ausweisdokumente ein.
Die Reiseunfähigkeit
Oft erfolgt eine Abschiebung per Flugzeug, dies birgt gewisse gesundheitliche Gefahren. Bestätigt ein Arzt, dass ein Ausreisepflichtiger nicht reisefähig ist, muss die Vollstreckung der Abschiebung pausieren.
Behörden vermuten einen hohe Missbrauchszahl ärztlicher Atteste, da diese oftmals erst dann vorgelegt werden, wenn ein konkreter Abschiebungstermin feststeht oder sogar schon die Polizei vor der Türe steht. Allerdings muss ein solcher Missbrauch erst nachgewiesen werden – bis dahin ruht das Abschieben.
Oftmals sind psychische Erkrankungen – etwa eine posttraumatische Belastungsstörung der Grund für die Reiseunfähigkeit. Dies überrascht aufgrund der schlimmen Erlebnisse vieler Flüchtlinge auf ihrer Flucht nicht.
Dringende persönliche Gründe
Kann ein Asylsuchender „dringende persönliche Gründe“ (§ 60a AufenthG) vorweisen, kann eine Abschiebung verschoben werden. Als valide Begründungen gelten beispielsweise eine medizinische Operation, welche im Herkunftsland nicht durchführbar ist.
Auch die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres kann die Abschiebung verschieben.
Allerdings lässt sich so keine Abschiebung verhindern. Durch ein Kind, welches erkrankt ist, kann der Vollzug der Ausweisung hinausgezögert werden. Allerdings sind die Rechte der dadurch geduldeten Familie unter Umständen stark beschnitten.
Abschiebung verhindern: Hilfe von einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen
Flüchtlinge können Klage gegen die Abschiebung beim Verwaltungsgericht einreichen.
Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, können Asylsuchende eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann erneut, ob dem Betroffenen Asyl gewährt wird oder ob die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerechtfertigt ist.
Je nachdem, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde, gelten andere Fristen zur Klageeinreichung.
Grundsätzlich gilt: Sobald der negative Bescheid eintrifft, sollte eine Beratungsstelle oder ein Anwalt aufgesucht werden. Die Fristen sind relativ eng gesetzt, bevor das Abschieben angeordnet werden kann:
Wurde der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, beträgt die Frist lediglich eine Woche.
Wurde der Antrag hingegen als (einfach) „unbegründet“ abgelehnt, stehen dem Asylsuchendem vier Wochen zur Verfügung, um eine Klage einzureichen. Im ersten Fall muss der Anwalt zudem einem Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Vollzug der Ausweisung einreichen. Einfach gesagt beantragt er damit, dass die Abschiebung erst nach Ablauf des Klageverfahrens vollzogen werden kann.
Über diesen Zusatzantrag entscheidet das Gericht in der Regel vorab in einem Eilverfahren.Im zweiten Fall ist ein Abschieben per se erst nach dem Gerichtsurteil möglich: Ein zusätzlicher Antrag muss dann nicht gestellt werden.
Vor Gericht können sowohl der Asylsuchende als auch sein Anwalt vorsprechen. Nach eingehender Prüfung der Sachlage fällt das Gericht ein Urteil. Es kann dabei entweder die Entscheidung des BAMF bestätigen: Dann muss der Kläger seiner Ausreisepflicht nachkommen. Das Gericht kann jedoch auch festlegen, dass derjenige zwar keine Aufenthaltsgenehmigung bekommt, aber dennoch nicht abgeschoben werden darf: Der Betroffene kann als Geduldeter im Land bleiben.
Das Verwaltungsgericht kann die Erstentscheidung des BAMF auch komplett umkehren und ein Aufenthaltsrecht für den Flüchtling festlegen.
Es lohnt sich also für Asylsuchende, Hilfe bei einer drohenden Abschiebung in Anspruch zu nehmen. Beratungsstellen bieten einen ersten Anlaufpunkt und können an einen passenden Anwalt verweisen.
An dieser Stelle greift § 58a AufenthG zur Abschiebungsanordnung:
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.“
In der Regel stellt die Klage das letzte Mittel gegen eine Abschiebung infolge eines abgelehnten Antrags dar – zwar kann ein Antrag auf Berufung eingereicht werden, diesem wird jedoch nur in sehr spezifischen Fällen nachgegeben.
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