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Zum Beschluss des Verfassungsgerichtes in Karlsruhe:

Endlich kann Mohammad B. regelmäßig zum Deutschkurs fahren !

Kiel, 18.07.2012 Endlich kann Mohammad B. aus Hohenwestedt regelmäßig am Deutschkurs in Kiel teilnehmen. Bis heute waren die regelmäßigen Fahrten für den jungen Flüchtling aus Afghanistan nicht bezahlbar. Doch heute beschlossen die Richter in Karlsruhe, dass die niedrigen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit der Verfassung unvereinbar sind. Auch für Flüchtlinge muss das Existenzminimum gelten, dass für Deutsche gilt. Die Höhe der Leistungen muss also neu berechnet werden, bis dahin müssen nun erhöhte Leistungen ausgezahlt werden. Wird die Summe auf Hartz IV-Niveau angehoben, würde Mohammad B. nun ca. 112 Euro mehr im Monat erhalten.

„Ich freue mich sehr“ sagt Mohammad B. „Nun kann ich endlich regelmäßig zum Kurs fahren und Deutsch lernen, damit ich später mein Studium beenden kann.“Flüchtlinge, die wie Herr B. die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, mussten bisher mit einer Summe auskommen, die über 30% unterhalb des Arbeitslosengeld II lag. Denn die Leistungshöhe des AsylbLG wurde seit seiner Einführung 1993 nicht erhöht. Nicht einmal die Teuerungsrate wurde eingerechnet. Während das Asylverfahren noch läuft oder wenn das Asylgesuch abgelehnt wurde, aber eine Ausreise bzw. Abschiebung nicht möglich ist, erhielten Flüchtlinge bis zu vier Jahre – in bestimmten Fällen auch Länger – diese niedrigen Leistungen.

„Wir begrüßen den Beschluss aus Karlsruhe, dass die Summe der Leistungen angehoben werden muss“ sagt Andrea Dallek vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein. „Perspektivisch fordern wir die Aufhebung des AsylbLG, denn zu einem menschenwürdigen Leben gehört nicht nur eine entsprechende Summe Geld, sondern auch die Selbstbestimmung, wofür es ausgegeben wird.“

„Wenn zusätzlich die ausländerrechtlichen Arbeitsverbote für Flüchtlinge aufgehoben werden, würden die Sozialkassen entlastet“ meint Mona Golla von der Zentralen Bildungs- und Beratungsstelle für MigrantInnen in Schleswig-Holstein. „Dann könnten die Betroffenen sich selbst versorgen und müssten weder Asylbewerberleistungen noch Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhaltes bekommen.“

Wird nur die reine Leistungshöhe angehoben, bleiben andere Bestimmungen des AsylbLG bestehen. So z. B. eine nicht ausreichende medizinische Versorgung, nach der Schmerzen, aber keine chronischen Krankheiten behandelt werden. Zudem schränkt die Versorgung vorrangig durch Sachmittel die Selbstbestimmung der Betroffenen ein.

„Auch die Wohnverpflichtung in häufig sehr entlegenen Unterkünften muss beendet werden“, sind sich Golla und Dallek einig, „denn die weiten Wege zu Kursen, AnwältInnen oder einfach Bekannten sind für viele Flüchtlinge nur schwer zu bewältigen.“

Der Beschluss ist hier zu finden: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html

Verantwortlich:

Andrea Dallek Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e. V., Oldenburger Str. 25, 24143 Kiel, Tel: 0431-735000, office@frsh.de, www.frsh.de

Mona Golla, Zentrale Bildungs- und Beratungsstelle für MigrantInnen in Schleswig-Holstein e. V., Sophienblatt 64 a, 24114 Kiel, Tel: 0431-2001150, golla@zbbs-sh.de, www.zbbs-sh.de

Ein Kontakt zu Mohammad B. kann gern über die ZBBS vermittelt werden.

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Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
Oldenburger Str. 25
24143 Kiel
www.frsh.de
Tel. 0431 / 73 50 00
Fax 0431 / 73 60 77