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Bundestag beschließt unsoziale Mietrechtsreform

01. Januar 2013  Mit diesem Gesetz werden Mieterrechte geschliffen, eingeschränkt oder gleich abgeschafft“ kritisierte der Deutsche Mieterbund die Mietrechtsänderungen. Zwar können bestimmte Mieten nicht mehr so stark erhöht werden wie bisher. Bundesländer können Mieterhöhungen in besonders „begehrten“ Städten oder Stadtteilen stärker deckeln. Statt um 20 Prozent dürfen Mieten dort innerhalb von drei Jahren „nur“ noch um 15 Prozent steigen. Das Hauptproblem sind allerdings Mieterhöhungen bei Neuvermietungen (Folgevermietungen), die massiv gestiegen sind. Die notwendige Begrenzung wurde leider nicht vorgenommen. Davor scheute die Schwarz-Gelbe Koalition zurück. Das dreimonatige Minderungsrecht während der Sanierungszeiten wurde gestrichen. Mieter dürfen deshalb bei energetischen Sanierungsmaßnahmen die Miete trotz Schmutz- und/oder Lärmbelästigungen nicht mehr mindern.--

Ein weiterer kritischer Punkt ist das stärkere Vorgehen gegen Mietnomaden. Künftig kann schneller eine Zwangsräumung erfolgen. Die Verschärfung ist wahrscheinlich verfassungswidrig, da der ursprünglich gegen Mietnomaden gerichteter Passus Millionen von unbescholtenen Mietern schwere Nachteile bringen. „Mieter können u.U. ihre Wohnung ohne gerichtliche Entscheidung, ob die Kündigung und die Räumung überhaupt gerechtfertigt ist, verlieren“, so Christine Lambrecht (SPD). Mietern kann zukünftig auch gekündigt werden, wenn sie mit der Zahlung der Kaution in Verzug sind.
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Eine unglaubliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im November getroffen. Bisher galt der Grundsatz, Vermieter dürfen nur die Kosten auf ihre Mieter umlegen, die auch tatsächlich entstanden sind. Jetzt sollen stattdessen fiktive Kosten eines Fremdunternehmens in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden dürfen. Der Vermieter hatte bei den Betriebskostenpositionen Hausmeister und Gartenpflege nicht die Kosten seines dafür angestellten Personals abgerechnet. Stattdessen stellte der Vermieter fiktive Kosten ein, die ihm entstanden wären, wenn er ein Fremdunternehmen mit den Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten beauftragt hätte. Der Bundesgerichtshof hält dies für ausreichend . (BGH VIII ZR 41/12)    

                 (hg)