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Positionspapier der Schleswig-Holsteinischen Initiative Lieferkettengesetz
zum Antrag „Lieferkettengesetz jetzt!“

Auch Schleswig-Holstein braucht ein wirksames Lieferkettengesetz

November 2020
Attac Kiel, Brot für die Welt im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein, Bündnis Eine Welt Schleswig-Holstein e. V., BUND Schleswig-Holstein, DGB Bezirk Nord, Eine Welt im Blick e.V., Evangelisches Regionalzentrum Westküste, Frauenwerk der Nordkirche, Kampagne Saubere Kleidung – Aktivgruppe Kiel, Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt der Nordkirche, Kirchlicher Entwicklungsdienst der Nordkirche, ver.di Landesbezirk Nord, Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit.

Inhalt

1. Die Schleswig-Holsteinische Initiative Lieferkettengesetz 
2. Deutschland und Unternehmen tragen eine gemeinsame Verantwortung 
3. Herausforderungen in globalen Lieferketten 
4. Arbeitnehmer*innenrechte müssen geschützt werden 
5. Umwelt und Menschen schützen
6. Mit dem Lieferkettengesetz die Agenda 2030 in Schleswig-Holstein umsetzen 
7. Chancen für Schleswig-Holstein
8. Ein gerechter, gesetzlicher Rahmen für alle 
9. Unternehmen gehen voran 
10. Ein wirksames Gesetz ist machbar 

1. Die Schleswig-Holsteinische Initiative Lieferkettengesetz

Im Zusammenhang mit der bundesweiten Initiative (www.lieferkettengesetz.de) hat sich in Schleswig-Holstein eine landesweite Steuerungsgruppe zur Initiative Lieferkettengesetz gebildet. Insgesamt 13 Mitglieder aus verschiedenen zivilgesellschaftlichen Bereichen koordinieren ihre Aktivitäten, um in Schleswig-Holstein bei Bürger*innen, Unternehmen und Politiker*innen das Bewusstsein für Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten sowie die Akzeptanz für eine gesetzliche Sorgfaltspflichtenregelung zu stärken.
Das Interesse an Informationen, Vernetzung und Partizipation ist dabei hoch. Besonders Ver-braucher*innen zeigen ein großes Interesse an dem Thema und haben sich auch in Schleswig-Holstein zahlreich an Aktionen, Informationsveranstaltungen und einer Petition für ein Lieferkettengesetz beteiligt – bundesweit fordern mehr als 200.000 Unterzeichner*innen ein Lieferkettengesetz. Unter anderem hat sich in Lübeck ein eigenes Aktionsbündnis gegründet.
Die 13 Mitglieder der Initiative Lieferkettengesetz in Schleswig-Holstein begrüßen ausdrücklich den Antrag der SPD-Landtagsfraktion „Lieferkettengesetz jetzt!“.
Wir befürworten es sehr, wenn das Land sich den Forderungen der bundesweiten Initiative für ein wirksames Lieferkettengesetz anschließt. Auch Schleswig-Holstein ist als Wirtschafts-standort auf verschiedenen Ebenen eng mit globalisierten Wertschöpfungsprozessen verknüpft. Allein der Transportweg durch das Bundesland über den Nord-Ostsee-Kanal fasst jährlich bis zu 105 Mio. Tonnen Ladung aus der ganzen Welt. Das Land sollte die Gelegenheit nutzen und sich zu universellen Menschenrechten und Umweltschutz in den Lieferketten nach und aus Schleswig-Holstein bekennen.
Durch die Unterstützung der Forderungen nach einem wirksamen Lieferkettengesetz sollte Schleswig-Holstein seine deutliche Erwartung an die Bundesregierung formulieren, men-schenrechtliche Sorgfaltspflichten von Unternehmen wirksam zu regulieren. Damit stünde das Land unter anderem an der Seite der 13 Autor*innen dieser Position, eines breiten zivilgesell-schaftlichen Bündnisses aus über 100 Unterstützer*innenorganisationen in der Initiative Lie-ferkettengesetz sowie von mittlerweile mindestens 70 Unternehmen, die eine gesetzliche Sorgfaltspflichtenregelung öffentlich fordern1.


1 Unternehmensstatement „Unsere Verantwortung in einer globalisierten Welt. Für eine gesetzliche Regelung men-schenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten“. Verfügbar unter: https://www.business-human-rights.org/de/schwerpunkt-themen/mandatory-due-diligence/gesetz/.
2 Koalitionsvertrag über die Zusammenarbeit in der 22. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft zwi-schen der SPD, Landesorganisation Hamburg und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Hamburg. S. 198.
3 Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. S. 36 f.
4 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in seiner Pressemitteilung vom 09.10.2020.
5 Empfehlung des Berliner Beirats Entwicklungszusammenarbeit zum geplanten Bundesgesetz über die Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten (Sorgfaltspflichtengesetz) an den Berliner Senat vom 19.11.2020.
Bundesländer wie Hamburg2 und Thüringen3 sind bereits vorangeschritten, in ihren Koalitions-verträgen bekennen sich die Landesregierungen zum Lieferkettengesetz. Auch die entwick-lungspolitischen Beiräte in Hessen4 und Berlin5 unterstützen das Lieferkettengesetz.
Wir unterstützen es, wenn nun auch Schleswig-Holstein aktiv wird und die Umsetzung der völkerrechtlichen Verantwortung Deutschlands für Menschenrechte in Lieferketten sowie das Koalitionsversprechen einer gesetzlichen Regelung von der Bundesregie-rung einfordert.

Gerne legen wir unsere Gründe für die Befürwortung des SPD-Landtagsantrags „Lieferkettengesetz jetzt!“ dar.


2. Deutschland und Unternehmen tragen eine gemeinsame Verantwortung

Mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, wurde die Reichweite der men-schenrechtlichen Verantwortung für den Kontext der globalisierten Weltwirtschaft konkretisiert. 2011 definierte der UN-Menschenrechtsrat drei Säulen zu dieser Frage:

1) Staaten sind verpflichtet, Menschenrechte zu schützen. Sie müssen mit angemessenen politischen Maßnahmen Schutz vor wirtschaftsbezogenen Menschenrechtsverletzungen garantieren.

2) Unternehmen tragen Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte. Sie müssen negative menschenrechtliche Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten vermeiden bzw. wie-dergutmachen.

3) Betroffenen steht der Zugang zu effektiven Rechtsmitteln, gerichtlich sowie außergericht-lich, zu. Sie müssen Wiedergutmachung für erlittene Menschenrechtsverletzungen erlangen können.

Damit wurde klargestellt, auch Unternehmen tragen Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in ihren Geschäftstätigkeiten.
Deutschland hat die völkerrechtliche Verpflichtung, Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Auch das Grundgesetz bekennt sich zu „unverletzlichen und unveräu-ßerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“ (Art. 1 Abs. 2 GG). Die menschenrechtliche Schutzpflicht beschränkt sich dabei nicht auf das Terri-torium des Staatsgebietes. Auch extraterritorial muss Deutschland seine internationalen und europäischen Menschenrechtsverpflichtungen wahren.
Zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte hat die Bundesre-gierung 2016 einen Nationalen Aktionsplan (NAP) verabschiedet. CDU, CSU und SPD haben 2018 im Koalitionsvertrag diesbezüglich vereinbart: „Falls die wirksame und umfassende Über-prüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen“. Die Überprüfung des NAP zeigte, nur maximal 17 Prozent der Unter-nehmen erfüllen ihre Sorgfaltspflicht. Dieses eindeutige Ergebnis lässt nur eine Schlussfolge-rung zu: Der Weg der Freiwilligkeit ist im Bereich menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht geschei-tert.
Deutsche Unternehmen zeigen mehrheitlich keine ausreichende Aktivität zur Etablierung von Strukturen, die eine Beachtung von Menschenrechten in ihren Geschäftstätigkeiten angemes-sen gewährleisten könnten. Die Gesetzgeberin muss deshalb regulierend tätig werden, auch um die eigenen völkerrechtlichen Pflichten zum Schutz der Menschenrechte zu erfüllen.


3. Herausforderungen in globalen Lieferketten

Die globalisierten Wertschöpfungsketten stellen die Gesetzgeberin vor Herausforderungen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht. Immer wieder werden Fälle bekannt, bei denen deutsche Un-ternehmen durch Verletzung ihrer menschenrechtlichen Verantwortung in Verbindung zu mas-siven Menschenrechtsverletzungen entlang ihrer Lieferketten stehen6.
6 U.a. Oxfam Deutschland hat hierzu eine Übersicht mit Fallbeispielen erstellt. „Menschenrechtsverletzungen für Profite deutscher Konzerne“, verfügbar unter https://www.oxfam.de/unsere-arbeit/themen/menschenrechtsverlet-zungen-fuer-profite.

So standen zum Beispiel erst kürzlich namenhafte deutsche Unternehmen unter starkem Ver-dacht, von der Zwangsarbeit von Uiguren zu profitieren7. Es sollte nicht zuletzt auch im Inte-resse solcher Unternehmen sein, dass immer wieder auftauchende Verdachtsfälle von einer kompetenten behördlichen Stelle nach transparenten und verbindlichen Standards geprüft und aufgeklärt werden.


7 Vick Xiuzhong Xu (2020). Uyghurs for sale. “Re-education” forced labour and surveillance beyond Xinjian. Hrsg. Australian Strategic Policy Institute.
8 Die siebte Ausgabe des Globalen Rechtsindex des IGB bewertet 144 Länder anhand ihrer jeweiligen Einhaltung der Arbeitnehmer*innenrechte (https://www.ituc-csi.org/IMG/pdf/ituc_globalrightsindex_2020_de.pdf).
9 https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/kinderarbeit-fragen-und-antworten/166982.
10 Der Zusammenhang zwischen dem Lieferkettengesetz und Geschlechtergerechtigkeit wird ausführlich darge-stellt in einem Forderungspapier von zwölf zivilgesellschaftlichen Organisationen: „Geschlechtergerechtigkeit in globalen Lieferketten. Forderungen an Politik & Unternehmen“ (2020). Verfügbar unter: https://www.cora-netz.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-07_Geschlechtergerechtigkeit_in_globalen_Lieferketten.pdf.
Besonders dort, wo die staatlichen Strukturen schwach, Lohnstückkosten niedrig und die Ge-fahr von Korruption hoch sind, hängt die Wahrung von Menschenrechten in den Lieferketten im besonderen Maße von der Sorgfalt der Unternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit ab. Die Verantwortung der Unternehmen bezieht sich dabei stets auf die eigene Geschäftstätigkeit. Eine bereits prekäre menschenrechtliche Situation in vielen Zuliefererländern darf durch das Zutun internationaler Unternehmen nicht zum Standortvorteil oder sogar zusätzlich verschlechtert werden, denn Arbeitnehmer*innenrechte sind weltweit stark unter Druck.


4. Arbeitnehmer*innenrechte müssen geschützt werden

Durch den globalen Handel und fortschreitende technologische Entwicklungen hat sich der Wettbewerbsdruck erhöht, der von Unternehmen entlang der globalen Wertschöpfungskette in Form von Niedriglöhnen und Verstößen gegen Arbeitnehmer*innen- und Gewerkschafts-rechte weitergegeben wird. Insbesondere Vereinigungs- und Tariffreiheit werden oft systema-tisch missachtet.
Der Globale Rechtsindex des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB) kommt zu dem Schluss, dass die Verletzungen der Arbeitnehmer*innenrechte sich 2020 auf einem Höchst-stand seit Beginn der Berichtsschreibung vor sieben Jahren befinden.8
Die Auswirkungen dieser Missachtung von Arbeitnehmer*innenrechten zeigen sich in den vie-len Beispielen, die immer wieder dokumentiert werden: Brände und Einstürze in Textilfabriken mit vielen Toten und Verletzten in Asien, die Arbeit von 152 Millionen Mädchen und Jungen weltweit, die sie ihrer wesentlichen Rechte und Chancen beraubt,9 oder der Einsatz von ge-sundheitsschädigenden Chemikalien in der Textil- und Landwirtschaft. Diese Liste ließe sich problemlos weiter fortführen.
Besonders Frauen und Mädchen sind dabei häufig und überproportional von den negativen menschenrechtlichen Auswirkungen globalen Wirtschaftens betroffen. Sie sind in internatio-nalen Lieferketten im besonderen Maße Risiken von sexualisierter und geschlechtsspezifi-scher Gewalt am Arbeitsplatz, von physischen und psychischen Gesundheitsschäden, infor-meller und nicht existenzsichernder Beschäftigung sowie sozioökonomischer Benachteiligung aufgrund fehlender Geschlechtergerechtigkeit ausgesetzt. Risikoanalysen und Maßnahmen für die gesamte Lieferkette müssen deshalb auch geschlechterbezogen formuliert werden.10
Aktuell verschärft zudem die Corona-Pandemie die Situation der Arbeitnehmer*innen in vielen Ländern. Beschäftigte sind trotz mangelhaftem oder nicht vorhandenem Gesundheitsschutz gezwungen, ihrer Arbeit nachzugehen. Einkommensverluste, die durch fehlende Aufträge ent-stehen, werden durch die beteiligten Unternehmen nicht aufgefangen. Besonders dort, wo Einkommen ohnehin nicht existenzsichernd sind, drohen jetzt vermehrt Armut und Hunger.
In dieser Krise wird besonders deutlich: Rechte von Arbeitnehmer*innen dürfen keiner Kon-junktur unterliegen. Grundlegende Menschen- und Arbeitnehmer*innenrechte besitzen univer-selle Gültigkeit und müssen auch in Krisenzeiten eingehalten werden. Unternehmen sind in der Pflicht, die Einhaltung von Menschen- und Arbeitnehmer*innenrechten gerade auch in schweren Zeiten zu garantieren.
Grundsätzlich gilt: Um Arbeitnehmer*innenrechte wirksam zu schützen, sind verbindliche Re-geln notwendig. Mithilfe von Selbstverpflichtungen kann die gewünschte Wirkung offensichtlich nicht erzielt werden. Rechtssicherheit für die Unternehmen und Haftungsfragen sind zentral, wenn es um die Etablierung verbindlicher Regeln geht.


5. Umwelt und Menschen schützen

Ähnliches gilt für die Frage umweltbezogener Sorgfalt. Unternehmen müssen in ihren Liefer-ketten den Schutz von Wasser, Luft, Boden sowie von Klima und Artenvielfalt einbeziehen. Nicht nur bei der Gewinnung von Rohstoffen kommt es immer wieder zu Umweltzerstörungen und Landvertreibungen mit denen Menschenrechtsverletzungen einhergehen.
Die Zerstörung der Umwelt verletzt das Recht der Anwohner*innen auf ihr erreichbares Höchstmaß an Gesundheit und eine saubere und gesunde Umwelt. Beispiele für die Verwick-lung deutscher Unternehmen in Umweltkatastrophen mit massiven menschenrechtlichen Aus-wirkungen sind der Bruch des Brumadinho-Staudamms in Brasilien oder die Verletzung des Rechts auf Wasser durch das Umleiten von Flüssen beim Palmölanbau in Guatemala. In bei-den Fällen waren und sind mit dem TÜV Süd in Brasilien und Edeka in Guatemala auch deut-sche Unternehmen involviert.
Ein Lieferkettengesetz kann dafür sorgen, dass die Umwelt und damit Menschenrechte stärker respektiert werden. Unternehmen sollten mit einem Lieferkettengesetz die Risiken entlang ih-rer Lieferketten identifizieren und angemessene Maßnahmen zur Verhütung, Milderung und Wiedergutmachung ergreifen.11 Die Berücksichtigung von Umweltaspekten entspricht der Staatszielbestimmung des Art 20a GG zum Umwelt- und Tierschutz.


11 Zur Ausgestaltung der umweltbezogenen Sorgfaltspflicht hat die Initiative Lieferkettengesetz ein Rechtsgutach-ten vorgelegt. Henn, E., Jahn, J. (2020). „Rechtsgutachten: Zulässigkeit und Gegenstand umweltbezogener Sorg-faltspflichten in einem deutschen LieferkettenG – unter besonderer Berücksichtigung von Chemikalien und Bio-diversität“. Verfügbar unter: https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/ttip_und_ceta/han-del_lieferkettengesetz_rechtsgutachten.pdf.
Über den nationalen Rahmen hinaus hat Deutschland menschenrechtliche Pflichten für den Umweltschutz. Sowohl der Menschenrechtsausschuss zum Pakt für bürgerliche und politische Rechte als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennen ein Recht auf eine intakte Umwelt in Bezug auf das Recht auf Leben sowie auf den Schutz des Privat- und Familienlebens an.


6. Mit dem Lieferkettengesetz die Agenda 2030 in Schleswig-Holstein umsetzen

Mit der Agenda 2030 und bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie übernimmt Deutsch-land international Verantwortung, unter anderem für die Wahrung der Umwelt.
Die 2015 von den Staats- und Regierungschefs im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedeten Sustainable Development Goals (SDGs) richten sich auch an substaatliche Akteure. Das heißt, auch Schleswig-Holstein ist aufgerufen, sich an der weltweiten Beseitigung von Hunger und Armut, der Reduzierung von Ungleichheit sowie dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen zu beteiligen.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat im Juni 2020 einen Bericht zum Stand seiner Bemühungen vorgelegt. Darin bekennt sie sich ausdrücklich zur Agenda 2030 und verweist auf ihre Bemühungen, seit 2016 die Ziele und Leitprinzipien der Nachhaltigkeit auf Länder-ebene voranzubringen. Ziel ist es, Ökonomie, Ökologie und soziale Verantwortung in Gleich-klang zu bringen, ein nachhaltiges Wirtschaften zu befördern und dabei Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Chancen für jede*n Einzelne*n zu schaffen. Der Bericht räumt ein, dass einige Indikatoren noch keine positive Entwicklung aufzeigen und hier „besondere Anstrengungen und auch neue Ideen und Denkweisen gefordert“ sind.
Dies trifft in besonderem Maße zu auf den Bereich Nachhaltiges Wirtschaften und Ressour-censchutz. Die Landesregierung selbst bewertet den Stand bei fast allen Indikatoren als schlecht und kommt zu der Einschätzung: „Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsstan-dards seitens der Unternehmen innerhalb Schleswig-Holsteins ist deutlich verbesserungswür-dig.“12 Durch seine Unterstützung eines Lieferkettengesetzes kann Schleswig-Holstein ein wichtiges Signal für ein nachhaltiges Umdenken am Wirtschaftsstandort geben.


12 Bericht Schleswig-Holsteins zu den UN-Nachhaltigkeitszielen (2020), S. 178. Verfügbar unter: https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/UmweltNatur/Nachhaltigkeit/Nachhaltigkeitsbe-richt/_documents/download_nachhaltigkeitsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2.


7. Chancen für Schleswig-Holstein

Ein Großteil der Unternehmen in Schleswig-Holstein ist klein und mittelständisch. Fast 99 Prozent der Unternehmen im Bundesland haben weniger als 250 Mitarbeitende. Diese Unterneh-men würden von einem Lieferkettengesetz nicht direkt adressiert. Mit einem Lieferkettenge-setz könnte allerdings ein bundesweiter ordnungspolitischer Rahmen geschaffen werden, der das Bewusstsein für menschenrechtliche und ökologische Sorgfalt insgesamt erhöht. Auch KMUs könnten, zum Beispiel als Zulieferbetriebe, bei der Etablierung höherer Standards durch „die Großen“ mitgenommen werden und von branchenweiten Antworten auf die gesetzlichen Anforderungen unter anderem im Sinne eines Wissenstransfers profitieren. Starke Branchen in Schleswig-Holstein, zum Beispiel chemische Erzeugnisse, Maschinenbau, Ernährungs- und Futtermittelindustrie oder die Informations- und Kommunikationstechnologie, haben dabei durchaus erhebliche menschenrechtliche Risikopotentiale. Das Lieferkettengesetz hätte damit auch für die Umsetzung der Agenda 2030 in Schleswig-Holstein positive Effekte, würde zu neuen Ideen inspirieren und den Weg zu den geforderten neuen Denkweisen ebnen. Dadurch kann der Wirtschaftsstandort auch für Unternehmen und Fachkräfte an Attraktivität gewinnen.
Mit der Möglichkeit, Unternehmen, die ihre Sorgfaltspflicht verletzen, zu sanktionieren, ergeben sich auch für die Umsetzung des Leitbilds der nachhaltigen und innovativen Beschaffung auf kommunaler und Landesebene neue Möglichkeiten. Unternehmen, die Bußgelder von bestimmter Höhe auf Grundlage eines Lieferkettengesetzes erhielten, könnten auch seitens der Länder und Kommunen von Beschaffungsvorgängen ausgeschlossen werden. Damit wäre zumindest gewährleitet, dass die öffentliche Hand bei Unternehmen, die nachweislich ihre Sorgfalt gegenüber Menschenrechten und Umwelt verletzten, nicht als Kundin auftritt.
Der aktuelle Nachhaltigkeitsbericht verweist außerdem auf eine steigende Nachfrage der Ver-braucher*innen nach nachhaltigen Produkten. Ein steigendes Bewusstsein für Nachhaltigkeit schlägt sich auch in Schleswig-Holstein in Zukunftsbranchen wie dem nachhaltigen Tourismus nieder. Wie im aktuellen Nachhaltigkeitsbericht zumindest zum Punkt der Abfallvermeidung richtig erkannt, können Verhaltensänderungen der Verbraucher*innen allein aber nicht immer die notwendige Wirkungsmacht entfalten. Es liegt mit dem Lieferkettengesetz in der Hand der Gesetzgeberin, die Verbraucher*innen in ihrem Wunsch und Vertrauen zu unterstützen, dass privat sowie öffentlich in Deutschland eingekaufte Produkte und Dienstleistungen einen Min-deststandard an Menschenrechts- und Umweltschutz einhalten. Immerhin 75% der Bundesbürger*innen unterstützen bereits ein Lieferkettengesetz.13


13 Die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage sind verfügbar unter: https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uplo-ads/2020/09/infratest-dimap_Umfrage-Lieferkettengesetz.pdf.
14Auch wenn die Globalisierung für Entwicklungsländer Fortschritte gebracht und zum wirtschaftlichen Wachstum beigetragen hat, so stellt die OECD fest, dass die Ungleichheit zwischen den sozialen Gruppen in den Ländern in vielen Ländern zugenommen hat. Vgl. z.B. OECD Insights (2014): Die Globalisierung der Wirtschaft: Fördert die Globalisierung die Entwicklung?. Verfügbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/9789264221765-6-de.pdf?expires=1605534352&id=id&accname=guest&checksum=76C100098002089F0997F940B93764CD.


8. Ein gerechter, gesetzlicher Rahmen für alle

Die negativen Folgen einer nicht regulierten Globalisierung für Menschen insbesondere in den Zuliefererländern14 waren und sind in der Regel kein Bestandteil volks- oder betriebswirtschaft-licher Berechnungen. Die Missachtung sozialer, ökologischer und menschenrechtlicher Aus-wirkungen entspricht weder ethischen Anforderungen an politisches Handeln noch denen an verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.
Ein Unternehmen, das seine wirtschaftsethische Verantwortung wahrnimmt, zählt aber nicht nur Geschäftspartner und Zulieferer zu seinen Stakeholdern, sondern auch die Menschen, auf deren Lebensbedingungen sich die Produktionsbedingungen in den Zuliefererländern auswir-ken. Daraus folgt zentral die Aufmerksamkeit für die Einhaltung von Menschen- und Umwelt-rechten entlang der Lieferkette.
Primär sind Staaten verpflichtet, Menschenrechte zu schützen. Dies beinhaltet auch Verant-wortung, wenn sie durch einen wirtschaftspolitischen Ordnungsrahmen das wirtschaftsethi-sche Handeln von Unternehmen unterstützen. Denn die Bereitschaft der Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten sinkt, wenn Wettbewerbsnachteile entstehen, weil andere Unternehmen sich Vorteile durch die Akzeptanz oder gar Ausnutzung von Ausbeutung und Menschenrechtsverstößen entlang der Lieferkette verschaffen. Die Freiwilligkeit der men-schenrechtlichen Sorgfaltspflicht verstärkt diesen Interessenskonflikt.
Ein gerechter wirtschaftspolitischer Ordnungsrahmen verpflichtet Unternehmen zur Wahrneh-mung ihrer menschenrechtlichen Verantwortung und kann durch ein Lieferkettengesetz be-schrieben werden. So kann die Bundesregierung ihre Verantwortung für die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit wahrnehmen. Ein nationales Gesetz wird zudem die CSR-Strategie der EU-Kommission und die Schaffung international gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) unterstützen.
Ein solcher Ordnungsrahmen schützt außerdem auch davor, dass freiwillige Verpflichtungen angesichts von Krisen zugunsten unternehmerischer Gewinne und zulasten von Menschen-rechten und Umwelt zurückgenommen werden. Menschenrechte müssen auch in schlechten Zeiten gelten!


9. Unternehmen gehen voran

Gute Beispiele für Lieferketten mit Umwelt- und Sozialstandards sind auch in Schleswig-Holstein bereits zu finden. Sie sollten zum Maßstab der Wirtschaftspolitik des Landes werden. Zum Beispiel erklärt die Lübecker Unternehmerin Roxane Porsack (Green-Size): „So schwer ist es nicht, seine Subunternehmer und Zulieferer zu benennen. Zumindest, wenn man nichts zu verstecken hat“. Frau Porsack hat ihre Lieferkette veröffentlicht und fährt jährlich nach In-dien, um sich die Zuliefererbetriebe, in denen sie produzieren lässt, persönlich anzuschauen. Die Qualitätssicherung erfolgt durch eine unabhängige Zertifizierung der gesamten Textillie-ferkette nach GOTS (Global Organic Textile Standard) und dem Fair-India-Siegel. Dieses Bei-spiel zeigt, wie ein kleines Unternehmen in Schleswig-Holstein in seiner Lieferkette Sorgfalt gegenüber Umwelt- und Sozialstandards sicherstellen kann. Mindestens ebenso viel Einsatz sollte auch für größere Betriebe möglich sein.


10. Ein wirksames Gesetz ist machbar

Das Gesetz wird nichts Unmögliches von großen Unternehmen15 sowie Unternehmen in Risikobranchen16 verlangen.17 Konkret geht es um die gewissenhafte Analyse der Risikopotentiale der eigenen Lieferkette. Identifizierte und nachvollziehbar priorisierte Risiken müssen von den Unternehmen mit angemessenen Maßnahmen und im Interesse der Betroffenen beantwortet werden. Die Angemessenheit wird sich dabei auch an den tatsächlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme des Unternehmens im Einzelfall bemessen. Eine Berichterstattung über die identifizierten Risiken, ergriffenen Maßnahmen sowie den Umgang mit Beschwerden wird die Transparenz insbesondere für die potentiell Betroffenen, aber auch für andere Stakeholder*in-nen, zum Beispiel Verbraucher*innen, erhöhen und dient den Unternehmen darüber hinaus zur Nachweislegung.


15 i.S.d. § 267 HGB, allerdings unabhängig von der Rechtsform.
16 Besonders risikobehaftete Fokusbranchen identifiziert das BMAS in einem aktuellen Forschungsbericht: Die Achtung von Menschenrechten entlang globaler Wertschöpfungsketten. Risiken und Chancen für Branchen der deutschen Wirtschaft. Forschungsbericht 543 (Juli 2020). Verfügbar unter: https://www.bmas.de/Shared-Docs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-543-achtung-von-menschenrechten-entlang-glo-baler-wertschoepfungsketten.pdf;jsessionid=B42476FCBFE47A90E418152CC078AB88.delivery1-mas-ter?__blob=publicationFile&v=4.
17 Zu Ausgestaltung eines wirksamen Lieferkettengesetzes hat die Initiative Lieferkettengesetz ein Rechtsgutach-ten vorgelegt in Zusammenarbeit mit Robert Grabosch (2020). Rechtsgutachten zur Ausgestaltung eines Liefer-kettengesetzes. Verfügbar unter: https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2020/02/200527_lk_rechtsgut-achten_webversion_ds.pdf.
Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht sollte dabei insbesondere bei akuten Hinweisen von einer zu bestimmenden behördlichen Stelle überprüft werden. Ggf. müssen wirksame Sanktionen zur Verfügung stehen, zum Beispiel Bußgelder. Es ist im Interesse der Betroffenen entschei-dend, dass das deutsche Recht ihnen den Rechtsweg eröffnet, wo Schäden durch Sorgfalts-pflichtverletzungen entstehen. Nur so kann die Wiedergutmachung für Betroffene effektiv ge-währleistet werden. Umsetzungsfristen könnten ggf. in einer zu erwartenden Umstellungs-phase das Risiko der Unternehmen zunächst beschränken. Dass auf solche Schadensersatz-ansprüche ein deutsches Lieferkettengesetz angewendet wird, dient der Rechtssicherheit der in Deutschland geschäftstätigen Unternehmen ebenso wie dem öffentlichen Interesse an ei-nem menschenrechtskonformen wirtschaftspolitischen Rahmen.

Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Initiative Lieferkettengesetz sind
Attac Kiel, Brot für die Welt im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein, Bündnis Eine Welt Schleswig-Holstein e. V., BUND Schleswig-Holstein, DGB Bezirk Nord, Eine Welt im Blick e.V., Evangelisches Regionalzentrum Westküste, Frauenwerk der Nordkirche, Kampagne Saubere Kleidung – Aktivgruppe Kiel, Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt der Nordkirche, Kirchlicher Entwicklungsdienst der Nordkirche, ver.di Landesbezirk Nord, Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit.

   

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