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Mit dem "Rundfunkbeitrag" zu einer neuen Volkszählung

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01. Februar 2013  Ab 1. Januar 2013 wird statt der „GEZ-Gebühr“ nun für jeden Haushalt ein „Rundfunkbeitrag“  fällig. Jeder, der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist, muss diesen Beitrag zahlen. Der Regelbetrag von 17,98 Euro im Monat entspricht der Höhe der bisherigen Rundfunkgebühr für Haushalte mit einem Fernseh- und Radiogerät oder PC, hängt nun aber nicht mehr davon ab, ob und wie viele Radio- und Fernsehgeräte in einer Wohnung oder Arbeitsstätte stehen oder wie viele private Autoradios ein Haushalt betreibt. Auch wer kein Fernsehgerät, sondern nur ein Radio oder einen PC besitzt, zahlt statt bisher 5,76 ebenfalls 17,98 Euro.
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Mit den Slogans „Einfach. Für alle.“ und „Eine Wohnung, ein Beitrag“ werben  ARD, ZDF und Deutschlandradio für die neue Zwangsabgabe – klingt einfach, unproblematisch und soll angeblich obendrein vor den unliebsamen „GEZ-Besuchern“ schützen. Bei genauerem Hinsehen hat diese Gebühr allerdings einige Pferdefüße.

Da ist zunächst einmal der Umstand, dass die GEZ (die nun „Beitragsservice“ heißt) pauschal die volle Gebühr von allen Haushalten einfordert. Von der Gebühr befreit bleiben lediglich Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung sowie BaföG-Empfänger – sofern sie dies per Antrag mit entsprechenden Bescheiden nachweisen. Die 800.000 Menschen, die bislang aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls befreit waren, sollen nun auch ein Drittel der Gebühr (also 6 Euro pro Monat) zahlen. „Menschen mit Behinderung beteiligen sich ab 2013 mit einem ermäßigten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung“ heißt es dazu auf der Internetseite des „Beitragsservice“ im schönsten Behörden-Neusprech-Vokabular. Wer keinen Fernseher, aber ein Radio oder einen PC besitzt, zahlte bisher einen geringeren Betrag von 5,76 Euro – in Zukunft müssen diese nun ebenfalls den vollen Betrag zahlen, unabhängig ob tatsächlich ein Fernseher vorhanden ist.

Am Problematischten ist die Tatsache, dass mit der Umstellung auf einen allgemeinen „Rundfunkbeitrag“ quasi eine neue Volkszählung durchgeführt wird. So monieren Datenschützer, dass im Grunde genommen ein zweites Melderegister geschaffen wird, was gegen den Datenschutz verstoße. So wird der „Beitragsservice“ zum Upgrade der bisher vorhandenen GEZ-Daten in den kommenden Monaten „69 Millionen Datensätze der Einwohnermeldeämter abgleichen und 23 Millionen Briefe verschicken. In 1,5 Millionen Fällen seien bestehende 'Mehrfachgebührenverhältnisse' zu klären, 2,3 Millionen Mal gehe es um Gebührenzahler, die bislang allein für Radio oder PC die Drittelgebühr zahlten.“ (FAZ 18.12.12).  Stichtag für diese Aktion ist der 3. März 2013. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt die Vermutung: Wer an einer Adresse gemeldet ist, wohnt dort auch und muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Wer an zwei Adressen gemeldet ist, zahlt grundsätzlich auch zweimal den vollen Beitrag. Kann der Inhaber der Wohnung nicht festgestellt werden, darf die Landesrundfunkanstalt beim Eigentümer, also beim Vermieter oder Verwalter der Immobilie nachfragen, wer in der Wohnung lebt. Wer also glaubt, die „GEZ-Fahnder“ hätten ausgedient, sieht sich getäuscht. Nicht von ungefähr wurden für diese Aufgabe 400 neue Mitarbeiter für den Bereich des „Abgleiches“ eingestellt. Deren Aufgabe ist es, künftig noch tiefer in unsere Privatsphäre einzudringen. Wenn sie mit den Daten der Meldebehörden unzufrieden sind, sollen sie ausspionieren, wer mit wem wohnt, welche Haushalte wie zahlen müssen oder klären, ob Wohngemeinschaften tatsächlich Wohngemeinschaften sind.

Bürokratisch kompliziert wird es auch dann, wenn ein Gebührenzahler es wagt, sich abzumelden – etwa weil er umzieht, sein Gewerbe aufgibt oder mit jemanden zusammenzieht oder, oder, oder. Dann braucht er aber quasi ein „Attest“, den der „Beitragsservice“ „begründeter Lebenssachverhalt“ nennt. Schließlich könnte es ja sein, dass sich der einstige Zahler vor der Gebühr drücken will. Neben diesem Meldedatenabgleich entsteht zusätzlich bei dem „Beitragsservice“ ein zentrales Register aller Unternehmen mit Mitarbeiterzahl und Zahl der Kraftfahrzeuge, da sich die Gebühr auch nach der Mitarbeitergröße der Betriebe und der Anzahl der Fahrzeuge richtet.

Neben den Bedenken und Klagen der Datenschützer sind darüber hinaus Verfassungsklagen dahingehend anhängig, dass es sich bei dem „Rundfunkbeitrag“ wegen seines umfassenden Geltungsbereichs gar nicht um eine „Gebühr“ sondern um eine verkappte „Steuer“ handelt, die die Bundesländer gar nicht per Staatsvertrag hätten beschließen dürfen, sondern dass dafür der Bundestag zuständig gewesen wäre.

So deutet also manches darauf hin – und dies ist zu hoffen – , dass die Diskussion um den „Rundfunkbeitrag“ insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung „des informellen Selbstbestimmungsrechts“ Datenschützer und und all jene, die nicht gerne den „gläsernen Bürger“ spielen möchten, mobilisieren.

(gst)