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Streikrecht:
Lockvogelangebot Streikbruch-Prämie
01. September 2018 Lockvogelangebote werden im Handel als Irreführungsangebot bezeichnet. Sie können als wettbewerbswidrig gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingestuft werden.
Es stellt sich die Frage, ob der Richterspruch zur Streikbruch-Prämie nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb anders lauten würde. Jetzt heißt es in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.8.2018: „Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.“
Nein, es geht hier nicht um die (rechtliche) Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Handelsunternehmen, also den Profiteuren des möglichst großen Verkaufs ihrer Waren. Es geht um das Arbeitsentgelt und um das Kampfmittel derer, die für den Profit dieser Unternehmen täglich schuften müssen.
Verhandelt wurde die Klage eines Beschäftigten bei Toys R Us. Während des Tarifkampfs 2015 im Einzelhandel hatte er mit Kolleg*innen für den Anerkennungstarifvertrag gestreikt. Das bis heute nicht tarifgebundene Unternehmen Toys R Us zahlt den Beschäftigten bis zu 40 % unter Tarif. Auch in den Jahren 2016 und 2017 hat sich das Unternehmen nicht zur Zahlung tariflichen Entgelts bewegt.
Als Lockangebote wurden den Beschäftigten, die sich nicht an den Streiks beteiligten, jedoch Streikbruch-Prämien versprochen. Mit Aushängen wurde eine Sonderzahlung von 200 bzw. 100 Euro pro Streiktag ausgelobt. Geld ist also da.
Bei einem Monatsbruttoeinkommen für Vollzeitbeschäftigung von teilweise unter 1500 Euro ist dies eine Summe, die so manches Loch im Geldbeutel stopfen kann. Geld, das den Beschäftigten durch den viel zu geringen Lohn vorenthalten wird.
Streikende Kolleg*innen erhalten Streikunterstützung ihrer Gewerkschaft. Diese richtet sich nach der Beitragshöhe, also entsprechend dem Monatslohn. Abgesehen von der Rechtmäßigkeit einer Streikbruch-Prämie, lag diese bei Toys R Us um ein vielfaches höher, als das zu zahlende Entgelt. Grund genug für einige Kolleg*innen die Geltendmachung des Unterschieds zwischen Streikgeld und Streikbruch-Prämie zu fordern. Toys R Us verweigerte die Zahlung. Ein Kollege sah den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, klagte und verlangte insgesamt 1.200 Euro brutto an Prämie.
In seiner Pressemitteilung bestätigt das BAG zwar jetzt die Ungleichbehandlung der streikenden Kolleg*innen, sagt jedoch: „...diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers.“ Auch die von „Toys R Us“ gezahlte Höhe der Prämie für Streikbrecher wurde als „verhältnismäßig und nicht unangemessen“ bewertet.
Mit diesem Urteil wird das Recht auf Streik als wirksames Mittel des Arbeitskampfes ad absurdum geführt. Die verniedlichende Bezeichnung des Kapitals als „sozialer Gegenspieler“ gaukelt zudem noch vor, es handle sich beim Streik um einen Kampf „auf Augenhöhe“.
Dieses Urteil stützt das Kapital. Die Unternehmen wollen ihre Profite sichern und vermehren, das geht nur, wenn sie den Beschäftigten so wenig Lohn wie möglich zahlen. Jeder Lohn, auch der Tarif, muss erkämpft werden.
Mit dem Lockvogelangebot in Form einer Streikbruch-Prämie wurde nun ein weiteres legales Mittel zur Spaltung der Belegschaften geschaffen. Das spielt dem Profit in die Hände.
Wenn sich Beschäftigte mit diesem unmoralischen Angebot kaufen lassen, werden sie jedoch in die Irre geführt. Sie handeln unsolidarisch gegenüber den streikenden Kolleg*innen, jedoch ver- und behindern sie damit gleichzeitig die Verbesserung ihrer eigenen Arbeits- und Lebenssituation.
Noch mehr als bisher gilt es für Organisierte und die Gewerkschaften, die guten Argumente für Streik und für die Solidarität der Beschäftigten aufzuzeigen und zu entwickeln. Dabei müssen gewerkschaftliche Bildungsarbeit, Debatten über die gesellschaftlichen Zusammenhänge, über Kapital und Arbeit, über Politik und Gesetzgebung ihren Stellenwert (wieder) bekommen.
Das Urteil des BAG zeigt: Es liegt noch ein langer Kampf vor uns, gegen unsere Spaltung und für unsere Rechte.
Bertholt Brecht hat in der „Ballade vom Wasserrad“ beschrieben, worum es geht:
„... Und sie schlagen sich die Köpfe blutig,
raufend um die Beute
nennen andre gierige Tröpfe und sich selber
gute Leute.
Unaufhörlich sehn wir sie einander grollen und bekämpfen.
Einzig und alleinig wenn wir sie nicht mehr
ernähren wollen
sind sie sich auf einmal völlig einig.
Denn dann dreht das Rad sich nicht mehr weiter
und das heitre Spiel, es unterbleibt
wenn das Wasser endlich mit befreiter
Stärke seine eigne Sach betreibt.“
Bettina Jürgensen