Daten/Fakten  

   

BUND-Rechtsgutachten:

Bundesverkehrswegeplan ist verfassungswidrig

Der Bundesverkehrswegeplan 2030 und der dazugehörende Bedarfsplan des Bundes verstoßen gegen EU-Recht und sind verfassungswidrig. Dies stellt ein Rechtsgutachten des BUND fest, das am 7.10.2021 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Den Straßenplanungen im Kieler Süden wie der Südspange und dem Weiterbau der A21 würde somit die rechtliche Grundlage entzogen, wenn dies vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich eingeklagt wird:

Auf der Ebene der einzelnen Projekte wie der Südspange müssten alle Planungen gestoppt werden, deren Bedarfsbegründung auf dem aktuellen Bedarfsplan beruhen oder zu denen Alternativen nicht ausreichend ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
Das Gutachten moniert einerseits gravierende formelle Mängel: Das Pariser Klimaabkommen von 2015 wurde in dem Ende 2016 verabschiedeten Bedarfsplan überhaupt nicht berücksichtigt. Eine nach EU-Recht obligatorische strategische Umweltprüfung (SUP) hat nicht annähernd in dem erforderlichen Maß stattgefunden. Der Bedarf an Projekten wurde ausschließlich nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit berechnet, nicht anhand der Auswirkungen auf das Klima.

Zudem ist der Bedarfsplan mit seinen 900 Straßenprojekten (Neubau und Ausbau) auch inhaltlich mit der Verfassung (Artikel 20GG) und auch den Zielen des aktuellen Klimaschutzgesetzes unvereinbar. Bereits im April hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Freiheitsrechte
späterer Generationen verletzt würden, wenn ihnen ein Großteil der Emissionsverringerung aufgebürdet würde.

Suedspange stoppen web


Das Kieler Bündnis „Vorfahrt für den Klimagürtel“ stellt fest, dass die Straßenplanungen im Kieler Süden, die große Teile des Grüngürtels schädigen würden, auf wackligen Beinen stehen. Das Bündnis fordert, sofort in die Planungen für tragfähige Alternativen einzusteigen, die für die Entlastung von klimaschädlichem Autoverkehr sorgen.
Das Bündnis fordert von der Stadt Kiel insbesondere:
• Eine schnelle Integration des Kieler Südens (Neumeimersdorf, Gewerbegebiet Wellsee) in die Stadtbahnplanungen mit einem leistungsstarken Park&Ride - Konzept für Pendler*innen aus Richtung Süden.
• Einsatz beim Land für eine schnellere Realisierung der Ausbaus und Elektrifizierung der Bahnstrecke Bad Oldesloe-Neumünster, die umsteigefreie Züge von Hamburg über Bad Segeberg nach Kiel ermöglichen wird. Derzeit ist ein Planungsbeginn erst nach 2027 vorgesehen.
• Voraussetzungen zu schaffen, dass der Güterverkehr über die Kieler Häfen weitgehend über die Schiene abgewickelt wird.
• Konsequente Umsetzung der Maßnahmen des Masterplan Mobilität der KielRegion mit Schwerpunkten Radverkehr und ÖPNV, um die vorgesehene Reduktion des KFZ-Verkehrs um mindestens 40% bis 2035 in Kiel zu erreichen.

Vom Bund fordert das Bündnis neben einem sofortigen Stopp der jetzigen Straßen-Planungen perspektivisch eine transparente Prüfung von weiteren Varianten der Anbindung der A21/B404, wie sie auch die Kieler ÖPNV-Grundlagenstudie von 2019 empfiehlt. Dazu gehört insbesondere der Verzicht auf einen Autobahnbau bis zum Barkauer Kreuz. Die Kieler Bürger*innen sind hier von Anfang an einzubeziehen und nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen wie im jetzigen Verfahren.

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BUND:

Planung der A20 muss sofort gestoppt und neu bewertet werden

Kiel. Anlässlich der anstehenden Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene veröffentlicht der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Bundesverkehrswegeplan. Dieses Gutachten zeigt, dass sowohl der Fernstraßenbedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 23.12.2016) als auch der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 die EU-rechtlichen Vorgaben zur Strategischen Umweltprüfung nicht erfüllen. Darüber hinaus beachten die Pläne die Belange des Klimaschutzes nicht entsprechend des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.2021 und sind deshalb unions- und verfassungsrechtswidrig. Auch Straßenneubauprojekte in Schleswig-Holstein sind hiervon betroffen.

„Fernstraßenplanungen führen zu einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen. Das Gutachten des BUND zeigt nun, dass der BVWP nicht mit Grundgesetz und Klimaschutzgesetz vereinbar ist“, so Peter Löffler, vom Landesvorstand des BUND Schleswig-Holstein. „Der Verkehrssektor bleibt für einen großen Teil der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Die vereinbarten Klimaschutzziele lassen sich mit weiteren Straßenneubauten nicht einhalten und auch die Artenvielfalt und Biodiversität leiden darunter. Statt neuer und größerer Straßen, brauchen wir gerade in ländlichen Regionen mehr öffentlichen Verkehr mit Bus und Bahn. Wir erwarten deshalb von der Landesregierung, dass sie sich auf Bundesebene dafür einsetzt/en, dass Projekte wie die A20 und die Südspange Kiel schnell gestoppt und unter Berücksichtigung aller Klima- und Naturschutzaspekten neu bewertet werden“, so Löffler weiter.
„2022 steht die Überprüfung des Fernstraßenbedarfsplans an. Diese Überprüfung muss Anlass sein, die Fehlplanung der letzten Jahrzehnte einer Generalüberholung zu unterziehen“ ergänzt Ole Eggers, Landesgeschäftsführer des BUND SH. „Ziel einer Überarbeitung und Neubewertung aller Verkehrsinfrastrukturprojekte muss sein, die Emissionsbudgets des Pariser Klimaabkommens einzuhalten. Bis 2030 müssen dafür die Treibhausgasemissionen im Verkehr, wie im Klimaschutzgesetz vorgegeben und vom Bundesverfassungsgericht unterstrichen, nahezu halbiert werden. Nur mit einer deutlichen Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und einer Stärkung des öffentlichen Verkehrs und Radverkehrs lässt sich dieses Ziel erreichen.“ schließt Eggers ab.

20210924 Klimastreik Kiel 140

Mehr Informationen:
Das vom BUND in Auftrag gegebene Gutachten zeigt auf, dass der Bundesverkehrswegeplan erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Er ist weder mit dem Ziel der Klimaneutralität noch mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar. Dieser besagt, dass der Staat auch für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen künftiger Generationen sowie der Tiere verantwortlich ist. Das Pariser Klimaabkommen sieht eine Begrenzung auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau vor. Der BVWP 2030 berücksichtigt die Ziele des Pariser Klimaabkommens bisher jedoch nicht, sondern orientierte sich an anderen Maßgaben. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Einhaltung der Minderungsziele für den Verkehrssektor bei Realisierung der im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen Straßenprojekte gelingen kann. Es ist deshalb fraglich, ob dieser Plan noch bindend für die einzelnen Fernstraßenprojekte einen Bedarf vorgeben kann.

Das Rechtsgutachten im Auftrag des BUND finden Sie unter:
www.bund.net/bvwp-rechtsgutachten
Eine Zusammenfassung des Gutachtens finden Sie unter:
www.bund.net/bvwp-zusammenfassung

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Schleswig-Holstein e. V.
Lorentzendamm 16, 24103 Kiel

Ein Jahr Radstrategie Schleswig-Holstein:

Kein Schwung vom Land

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Im September 2020 verabschiedete der Landtag Schleswig-Holstein die Radstrategie Schleswig-Holstein. Ein Jahr nach Veröffentlichung ziehen die drei Verkehrs- und Umweltverbände ADFC Schleswig-Holstein, BUND Schleswig-Holstein und der ökologische Verkehrsclub VCD Nord eine ernüchternde Bilanz.

Thomas Möller, Landesvorsitzender ADFC Schleswig-Holstein e. V.: „Die Radstrategie hat ambitionierte Ziele, unter anderem 30 Prozent Radverkehrsanteil bis 2030. Das sind niederländische Verhältnisse. Dazu brauchen wir aber viele schnelle und sichtbare Maßnahmen statt großer Worte. Mit der Radstrategie sind wir im letzten Jahr kaum einen Meter gerollt, dabei müssten wir schon mit vollem Schwung unterwegs sein!“

Von den fünf „Quick Wins“, die sofort angegangen und zügig Impulse bringen sollten, ist nur der „Runde Tisch Radverkehr“ umgesetzt, an dem sich auch die drei Verbände beteiligen. Von den 10.000 Fahrradbügeln und 100 Self-Service-Stationen, die schnell nutzbare Fortschritte bringen sollten, ist noch nicht viel zu sehen.

Im zuständigen Verkehrsministerium wurden Anfang August endlich zwei Stellen für die Radverkehrsförderung besetzt. Diese Entwicklung begrüßen die Vereine. Frederik Meißner vom ökologischen Verkehrsclub VCD Nord e.V. stellt aber fest: „Endlich erhalten die zuständigen Mitarbeiter*innen die dringend notwendige personelle Verstärkung. Wir wünschen den Mitarbeiter*innen viel Erfolg, denn sie müssen ein verlorenes Jahr für den Radverkehr und die Verkehrswende nacharbeiten.“

Die Richtlinie für das Radverkehrsförderprogramm „Stadt und Land“ ist erst seit wenigen Wochen öffentlich. Kommunen, die nicht bis Ende August ihren Antrag eingereicht haben, müssen ein Jahr warten. Dazu fordern die Verbände das Ministerium auf, quartalsweise Antragsfristen einzuführen. „Zeitgleich sind die Kommunen gefordert, jetzt die notwendigen Mittel in ihre eigenen Haushaltspläne für 2022 aufzunehmen“, so Meißner.

Neben den sogenannten „Quick Wins“ beinhaltet die Radstrategie Schleswig-Holstein aber noch viele weitere Maßnahmen. „Wenn die Radstrategie mehr als ein Lippenbekenntnis der Regierung sein soll, müssen alle Maßnahmen der Strategie ernsthaft betrachtet und mit konkreten Zeithorizonten beziffert werden. Nur dadurch kann der Erfolg der Umsetzung offen und transparent evaluiert und rechtzeitig nachgesteuert werden“, stellt Peter Löffler vom Landesvorstand und Sprecher des Arbeitskreises Mobilität des BUND Schleswig-Holstein e.V. fest.

Die drei Verbände schlagen vor, folgende Maßnahmen noch in diesem Jahr anzugehen:

• Konzept zur Sanierung der Radwege erarbeiten – „Es fehlen eine Sanierungsstrategie für das bestehende Radwegenetz und einheitliche Standards, die einen guten Radweg ausmachen. Nicht nur in den Maßen, sondern auch im Aufbau. Im gesamten Land beschädigen Wurzelaufbrüche Radwege, auch bei frisch sanierten oder neu gebauten Radwegen. Diesen Umstand hat ebenfalls der Landesrechnungshof 2020 kritisiert. Hier ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr gefordert, endlich nutzer- und umweltfreundliche, klimagerechte Standards für den Bau und die Sanierung von Radwegen vorzulegen“, so Peter Löffler.

• Maßnahmenkonzept zur Stärkung der Verkehrssicherheit – „Die beste Sicherheit im Straßenverkehr bietet gute Infrastruktur! Ergänzend bedarf es einer abgestimmten Verkehrssicherheitsstrategie – Polizeikontrollen ersetzen keine Bildungsarbeit. Wir fordern die zuständigen Ministerien für Bildung, Verkehr und Inneres auf, zügig ein zuverlässiges Bildungsangebot für Schleswig-Holstein zu schaffen und dieses ausreichend auszufinanzieren. Dazu zählt beispielsweise die Schaffung von Pedelec-Fahrkursen“, so Frederik Meißner.

• Mit Rundschreiben zu Radverkehrsmaßnahmen sicheres Verwaltungshandeln fördern – „Die jüngste Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) und die zugehörige Verwaltungsvorschrift erleichtert es den Kommunen Maßnahmen zur Radverkehrsförderung umzusetzen. Damit von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, fordern wir das Verkehrsministerium und den Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr auf, noch in diesem Jahr zu den Neuerungen der StVO-Novelle Rundschreiben mit Verfahrensempfehlungen an die Kommunen zu versenden. Zu den Maßnahmen, die die Kommunen schnell umsetzen könnten zählen dabei Fahrradstraßen, Fahrradzonen oder der Grüne Pfeil für Radfahrende!“, so Thomas Möller.

ADFC Schleswig-Holstein e.V.
Der ADFC Schleswig-Holstein e.V. ist mit über 7.000 Mitgliedern die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Schleswig-Holstein. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik und Tourismus. Politisch engagiert sich der ADFC auf landes-, kreis- und kommunalpolitischer Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs.

BUND Schleswig-Holstein e. V.
Der BUND Schleswig-Holstein e.V. ist mit über 10.000 Mitgliedern und über 2.000 Förderern einer der größten Umwelt- und Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein. Seit 40 Jahren engagieren sich Umwelt-und Naturschützer auf allen politischen Ebenen und in einem breiten Themenfeld inklusive der Mobilitätswende.

VCD Nord e. V.
Der ökologische Verkehrsclub VCD ist ein gemeinnütziger Umweltverband, der sich für eine umweltverträgliche, sichere und gesunde Mobilität einsetzt. Im Mittelpunkt steht dabei der Mensch mit seinen Bedürfnissen und Wünschen für ein mobiles Leben. Der VCD Nord vertritt als regionale Vertretung rund 3.300 Mitglieder in Schleswig-Holstein und Hamburg.

Klimaschutz:

Volksinitiative zur Weiterentwicklung des Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein

Artikel 1 Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (GVOBL. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVOBL. S. 1008) wird wie folgt geändert:
Art. 11 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 angefügt:
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung leisten im Rahmen der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele ihren Beitrag und tragen zugleich zu einer nachhaltigen Energieversorgung bei. Ihnen obliegt die Sicherstellung der Energieversorgung des Landes, mit dem Ziel, diese bis zum 1. Januar 2030 vollständig auf Erneuerbare Energien umzustellen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 2 Das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein - EWKG)
in der Fassung vom 7. März 2017 (GVOBL. S. 124) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 werden folgende §§ 10, 11 und 12 eingefügt:
§ 10 Verbot der Subventionierung fossiler und atomarer Energieträger
(1) Die Ämter, amtsfreie Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte des Landes SH dürfen ab 01. Juni 2020 keine direkten oder indirekten Subventionen für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, sofern höherrangiges Recht dieses nicht gebietet. Das Land SH darf ab 01. Juni 2020 keine direkten oder indirekten Subventionen für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, die nicht dem Haushaltsrecht des Landes unterliegen, oder durch höherrangiges Recht geboten sind. Das Land SH sowie die Ämter, amtsfreie Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte des Landes SH dürfen ab 01. Juni 2020 keine politische oder administrative Unterstützung für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, soweit höherrangiges Recht nicht anderes gebietet.
(2) Innerhalb eines Monats, nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, sind alle im Widerspruch zu diesem Gesetz ausbezahlten Subventionen nebst 5 % Zinsen für das Jahr über dem Basiszins an das Land SH oder die Kreise und Kommunen zurückzuzahlen. Stundung oder Verzicht sind nur im überwiegenden öffentlichen Interesse zulässig.
(3) Für zu Unrecht empfangene Subventionen nebst Zinsen haften Vorstand und Geschäftsführung von Unternehmen persönlich, in allen anderen Fällen die beantragenden Personen mit ihrem Privatvermögen, sofern das Firmenvermögen nicht ausreicht.
§ 11 Subventionen nur für Unternehmen, die spätestens ab dem 01. Januar 2030 klimaneutral sind
(1) Die Ämter, amtsfreie Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte des Landes SH dürfen ab 01. Juni 2020 weder direkt noch indirekt Subventionen an Unternehmen gewähren oder in Aussicht stellen, die ab dem 01. Januar 2021 nicht mit Antragstellung, im Jahr 2020 nicht innerhalb eines halben Jahres nach Antragstellung einen verbindlichen Plan für eine klimaneutrale Wirtschaftsweise über die gesamten Prozessketten spätestens ab dem 01. Januar 2030 vorgelegt haben, sofern höherrangiges Recht dieses nicht gebietet. Gleiches gilt für das Land SH für Subventionen, die nicht dem Haushaltsrecht des Landes unterliegen.
(2) Innerhalb eines Monats nach dem 01. Januar 2030 sind alle ausbezahlten Subventionen nebst 5% Zinsen für das Jahr über dem Basiszins an das Land SH oder die Kreise und Kommunen zurückzuzahlen, wenn die klimaneutrale Wirtschaftsweise über die gesamten Prozessketten nicht bis zum 01. Januar 2030 nachgewiesen wurde. Stundung oder Verzicht sind nur im überwiegenden öffentlichen Interesse zulässig.
(3) Für zu Unrecht empfangene Subventionen nebst Zinsen haften Vorstand und Geschäftsführung von Unternehmen persönlich, in allen anderen Fällen die beantragenden Personen mit ihrem Privatvermögen, sofern das Firmenvermögen nicht ausreicht.
§ 12 Verbot der Weitergabe öffentlichen Grundeigentums und -besitzes für fossile oder atomare Energieträger
Grundeigentum und -besitz von Kommunen, Land und öffentlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein dürfen weder direkt noch indirekt für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten zur Verfügung gestellt werden. Bei Verkauf oder anderweitiger Überlassung von Grundeigentum oder -besitz ist dieses Verbot rechtssicher vertraglich dauerhaft zu regeln.
1. Der bisherige § 10 wird § 13.
2. Der bisherige § 11 wird § 14 und wird in Absatz 1 wie folgt geändert:
a) in Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
5. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Subventionen nicht zurückzahlt oder als für die Rückforderung ... Verantwortliche(r) nicht zurückfordert, obwohl das Gesetz dieses vorsieht,
6. entgegen § 13 öffentliches Grundeigentum oder öffentlichen Grundbesitzes für fossile oder atomare Energieträger zur Verfügung stellt.
Artikel 3 Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1:
Schleswig-Holstein soll keine Wirtschaftsweise mehr fördern, die nicht dem Ziel der Klimaneutralität entspricht. Gleichzeitig soll Schleswig-Holstein ein Leuchtturm für klimaneutrale Energieversorgung werden. Alle politischen Ebenen und Träger der öffentlichen Verwaltung haben diesen Vorgaben Folge zu leisten. Das BVerfG hat mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 (- 1 BvR 2656/18 - 1 BvR 78/20 - 1 BvR 96/20 - 1 BvR 288/20) zum Thema Klimaschutz entschieden:
1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

Zu Artikel 2:
Die Begründung zu Artikel 1 gilt auch für Artikel 2. Ein Förderung fossiler Energieträger oder Infrastruktur ist grundgesetzwidrig. Zusätzlich gilt:
Zu § 10: Nach wie vor werden in Schleswig-Holstein Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten subventioniert. Diese Subventionen behindern die Energiewende und stehen im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen des Pariser Abkommens, den Klimawandel auf 1,5°C zu begrenzen. Appelle an die Landesregierung und den Landtag, derartige Subventionen zu unterlassen oder zu verbieten, wurden bisher ignoriert. Die Haftung der Eigentümer und Antragsteller erfolgt nach Treu und Glauben, da niemand davon ausgehen darf, dass ein gemeinschädliches Verhalten staatlich gefördert wird. Daher ist eine ab 01. Juni 2020 geltende Rückwirkung geboten. Nach der weiten Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind mit Subventionen alle Maßnahmen gemeint, die Belastungen nach ihrer Art und Wirkung vermindern. Zu den indirekten Subventionen gehören z.B. auch Lizenzgebühren, die unter dem gesetzlich zulässigen Maximalwert liegen, geringe oder entfallende Gebühren für die Nutzung von Grund- und anderen Wässern, oder die Verunreinigung von Luft und Böden, einschließlich von Deponien. Weiterhin gehören dazu Subventionen und Kredite über dem Land unterstellte Institutionen, wie z.B. die Investitionsbank oder die Bürgschaftsbank des Landes. Erfolgt eine Produktion ausschließlich mittels vertraglich vereinbartem Bezug von regenerativ erzeugten Energieträgern, ist eine nicht vermeidbare Beimischung von Energieträgern aus fossilen oder nuklearen Quellen unschädlich im Sinne dieses Gesetzes. Mit politischer und administrativer Unterstützung sind alle Maßnahmen gemeint, die nach ihrer Art und Wirkung eine Maßnahme fördern, ohne Subvention zu sein.
Zu § 11: Planungssicherheit durch stringenten Klimaschutz wird auch von Unternehmen gefordert! In Anlehnung an die europäische Richtlinie EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ist die Mindestforderung ein Beschluss zur Aufstellung eines unternehmerischen Klimaschutzkonzeptes mit Einführung eines Umweltmanagementsystems und Benennung einer/s Beauftragten für Klimaschutzleitlinien sowie der Beginn der Bestandsaufnahme.
Innerhalb des auf den Antrag folgenden halben Jahres sind die Bestandsaufnahme abzuschließen sowie die quantitativen Minderungsziele in einem klar definierten Zeitraum zu erarbeiten und zu übermitteln. Die Maßnahmen zur Erreichung dieser Minderungsziele und klare Verantwortlichkeiten sind darin zu benennen.
Klimaneutralität wird erreicht, indem die Emissionen aller Treibhausgase absolut um mindestens 80% gegenüber Stand 2020 reduziert werden und die restlichen maximal 20% durch Treibhausgase senkende Maßnahmen in mindestens gleicher Klimawirksamkeit ausgeglichen werden. Diese Maßnahmen müssen im Wirkungsbereich (Aktionsradius des Unternehmens) der Firmen und innerhalb Schleswig-Holsteins erfolgen, entsprechen also z.B. Begrünungen, Moorwiedervernässungen und Aufforstungen in der weiteren räumlichen Umgebung. Sie müssen durch staatlich anerkannte Zertifikate nachgewiesen werden. {Entsprechende Möglichkeiten sollen durch das zuständige Ministerium aufgelistet werden.} Ausgeschlossen werden Kompensationen zum Beispiel über Emissionszertifikate, die aus dem Ausland gekauft werden, sowie die Methode des Carbon Capture and Storage (CCS). Die Haftung erfolgt aufgrund einer Pflichtverletzung gegen Subventionsauflagen.
Zu § 12: Staatliche Stellen stellen häufig Grund und Boden für Handel und Industrie bereit. Das darf jedoch nicht geschehen, um fossile oder nukleare Energieträger zu fördern. Projekte, die der Anbindung von EE-Anlagen dienen, sowie die notwendige Infrastruktur innerhalb der Gemeinden, unterliegen nicht diesem Gesetz. Das Verbot der Weitergabe von Grundstücken für entsprechende Projekte ist nach Möglichkeit im Grundbuch zu verankern oder in Verträgen zu regeln.
Zu § 14: Zuwiderhandlungen gegen diese gesetzlichen Vorschriften sind als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, um eine abschreckende Wirkung gegen Verstöße zu erzielen. Das gilt ausdrücklich auch für Amtsträger.

 

Jetzt auch online-Unterschriften möglich ! (Erläuterungen siehe nächsten Beitrag)

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Unterschrift auch schriftlich möglich:
Vollständig ausgefüllte Zettel bitte im zuständigen Einwohnermeldeamt abgeben oder senden an:
Dr. Reinhard Knof, Am Holm 17, 24326 Nehmten

Unterschriftenformular als PDF

Volksinitiative zur Weiterentwicklung des Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in S.-H.

Jetzt online-Unterschriften möglich !

„Ich fordere den Landtag nach Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein auf, sich mit der Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Artikel 11 sowie der Weiterentwicklung des Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz zu befassen.“
(Inhalte der Änderungen und Begründungen siehe auf den beiden vorherigen Seiten!)

Die online-Sammlung der bereits zum 01.06.2020 gestarteten Volksinitiative zur Weiterentwicklung des Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein wurde ab dem 14.10.2021 ermöglicht. Damit ist endlich auch in Zeiten der Corona-Pandemie wieder ein erfolgversprechendes Sammeln von Unterschriften möglich geworden. „Um noch Einfluss auf die nächste Landtagswahl nehmen zu können, ist jetzt eine schnelle Verbreitung dieser Initiative notwendig. In Schleswig-Holstein werden derzeit zahlreiche fossile Projekte geplant, darunter ein Terminal für verflüssigtes Erdgas, insbesondere aus den Frackinggebieten der USA. Das gilt es zu stoppen, damit die Energiewende und das Erreichen des Klimaziels von 1,5°C noch möglich bleiben,“ sagt Reinhard Knof.
Nachdem das zuständige Innenministerium über fünf Jahre gebraucht hat, um die gesetzlich gebotene Möglichkeit von online-Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen umzusetzen, kann jetzt erstmalig in Zeiten der Pandemie eine erfolgversprechende Sammlung erfolgen. In den letzten knapp zwei Jahren war die direkte Demokratie auf Landesebene durch die Landesregierung praktisch ausgehebelt worden. Straßensammlungen waren faktisch verboten und online-Sammlungen nicht möglich.

Allerdings ist eine aufwendige Registrierung mit dem neuen Personalausweis und einem geeigneten Kartenlesegerät nötig. Das neue online-Portal ist erreichbar unter:

https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/FVP/FV/MILIG/PartiBuerg/DetailansichtMitzeichner

 

Die Unterschrift ist auch schriftlich möglich:
Vollständig ausgefüllte Zettel bitte im zuständigen Einwohnermeldeamt abgeben oder senden an:
Dr. Reinhard Knof, Am Holm 17, 24326 Nehmten

Unterschriftenblatt der Volksinitiative hier als PDF