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Volksinitiative zum Schutz des Wassers im Landtag:

Verfassungsrechtliche Bedenken bei vollständigem Frackingverbot

Volksinitiative zum Schutz des Wassers

derlandtag-2018-03 gr

 

Aus dem Wissenschaftlichen Dienst des Landtages

01. November 2018 Die Überprüfung der Volksinitiative zum Schutz des Wassers hat über 28.970 gültige Unterschriften erbracht. Damit wurden die notwendigen 20.000 Unterschriften deutlich überschritten. Zudem ist die Volksinitiative nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages (Umdruck 19/1369) von den Themen her zulässig und ausreichend begründet. Die Änderung des § 1 Abs. 1 Landeswassergesetz wird als Klarstellung bewertet, und mit den Änderungen des § 7 Landeswassergesetz werden neue Regelungen getroffen, die die verantwortlichen Unternehmen in die Pflicht für Schäden nimmt und den Kreisverwaltungen neue Eingriffsmöglichkeiten verschafft. Damit muss nicht mehr der einzelne Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch zivilrechtlich einklagen, sondern das Ordnungsamt kann bei dem Auftreten von Schäden die weiteren Arbeiten untersagen und damit Schäden begrenzen.

Mit der Änderung des § 88a Landesverwaltungsgesetz sollen, wie bereits in der Verfassung und dem Informationszugangsgesetz, überwiegende öffentliche Interessen höher bewertet werden, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Lediglich bei der Frage eines vollständigen Frackingverbots werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, die die Vertrauenspersonen der Volksinitiative nicht teilen. In dieser Frage wird gegebenenfalls das Landesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

Die Volksinitiative wird am 24.10.2018 um 14 Uhr im Innen- und Rechtsausschuss beraten werden und Mitte November im Landtag zur Abstimmung kommen.

Hintergrund:

Sowohl der Landtag der letzten Wahlperiode, als auch der Koalitionsvertrag der jetzigen Landesregierung haben sich eindeutig gegen Fracking in Schleswig-Holstein ausgesprochen. Bisher fehlt es jedoch an konkreten Maßnahmen, um Fracking in allen Gesteinsschichten rechtssicher auszuschließen.

Das mit dem Landesentwicklungsplan bereits angestrebte landesweite Fracking-Verbot ist nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags nicht rechtssicher und deshalb nicht ausreichend (Umdruck 18/4945).

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5 des Grundgesetzes. Das Verbot des Aufbrechens von Gestein bezieht sich nicht auf bestimmte Stoffe oder Anlagen, sondern ist als verhaltensbezogene Regelung einzuordnen (Umdruck 19/1386).

Zu § 88a Landesverwaltungsgesetz: Bisher werden die Pläne von Erdölkonzernen vielfach der Öffentlichkeit vorenthalten, um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ der Unternehmen zu schützen. Die Gesetzesänderung schafft die eindeutige Grundlage dafür, dass Bürger und Behörden in Fällen überwiegender öffentlicher Interessen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten und veröffentlichen können. In Artikel 53 der Landesverfassung und § 10 des Informationszugangsgesetzes findet sich eine vergleichbare Regelung, so dass eine Angleichung der Gesetzesvorschriften angezeigt ist.

(Pressemitteilung der Volksinitiative zum Schutz des Wassers, Dr. Reinhard Knof, 22.10.2018)

   

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