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Einwohnerinnenanfrage Ratsversammlung Kiel:

Anfrage zum Standort Holtenau Ost

Antwort auf die Einwohner*innenanfrage (Drucksache 0329/2026) zum Thema Anfrage zum Standort Holtenau Ost von Jonas Kullmann.

Die Beantwortung erfolgt durch den Oberbürgermeister. Die zur Sitzung zur Ratsversammlung am 19.03.2026 gestellte Einwohner*innenanfrage wird wie folgt beantwortet:

Sehr geehrte Frau Stadtpräsidentin,
die Notwendigkeit, sich mit der Bundesmarine auf Verkaufsverhandlungen zu Holtenau Ost einlassen zu müssen, begründet Oberbürgermeister Kämpfer in der Regel mit zwei zentralen Argumenten:
1. Er übernimmt schlicht die Bedrohungsanalyse der Bundesmarine sowie die Annahme der Alternativlosigkeit der Standortwahl für das Seebataillon.
2. Er verweist auf die Enteignungsmöglichkeiten des Bundes nach dem Landesbeschaffungsgesetz.
Daraus ergeben sich die folgenden Fragen:

Frage 1: Wurde jemals - unabhängig von der Bundesmarine - durch eine Expertise untersucht, ob der Standort Holtenau Ost für die Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr wirklich unverzichtbar und alternativlos ist?

Antwort: Nein. In Holtenau Ost sollen jedoch Teile des in Neuaufstellung befindlichen Seebataillons der Marine angesiedelt werden, die am Bestandsstandort Eckernförde nicht zusätzlich unterzubringen sind. Der Verband benötigt einen Standort, der ihm bestmögliche Luft-, Land- und Seebeweglichkeit ermöglicht. Die Alternativlosigkeit des Standorts wurde damit seitens der Bundeswehr für die Landeshauptstadt Kiel nachvollziehbar hergeleitet.

Frage 2: Ist durch eine juristische Expertise untersucht worden, ob der Bund mit einer Enteignung nach dem Landesbeschaffungsgesetz überhaupt erfolgreich wäre, ob als bei einer juristischen Güterabwägung die Standortinteressen eines lokalen Marinebataillon stärker gewichtet würden als die der Stadt Kiel mit einem geplanten Stadtteil mit 2.250 neuen Wohnungen für rund 5.000 Menschen?

Antwort: Die Möglichkeit der Enteignung ergibt sich aus dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung („Landbeschaffungsgesetz“, kurz: LBG). Der Begriff der Verteidigung schließt dabei alle Einrichtungen ein, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (oder ihrer Partner) zu gewährleisten. Die Landbeschaffung muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verteidigungsaufgaben stehen. Angesichts der durch die Bundeswehr in Holtenau Ost geplanten Nutzung (s. Antwort auf Frage 1) sind die im LBG formulierten Voraussetzungen aus städtischer Sicht erfüllt.
Da der Standortdialog zwischen Bund und Stadt zudem ausdrücklich mit dem Ziel geführt wird, die Landbeschaffung im Wege der Enteignung zu vermeiden und die Umsetzbarkeit der städtischen Entwicklungsziele so weit wie möglich zu erhalten (z. B. durch Bereitstellung von Ersatzflächen für den Wohnungsbau durch den Bund), hat die LHK die Rahmenbedingungen einer Enteignung bisher nicht im Detail betrachtet und dazu auch keine externen Expertisen beauftragt.

Frage 3: Entspricht es den Tatsachen, dass die Bundeswehr die militärische Wichtigkeit der Liegenschaft Holtenau Ost herabgestuft hat mit der Folge, dass nunmehr nachgeordnete Dienstgrade für die Verhandlung mit der Stadt zuständig sind?

Antwort: Nein, das entspricht nicht den Tatsachen. Die Mitglieder der Spitzenverhandlungsrunden sind seit Beginn des Standortdialogs unverändert. Zu Einzelaspekten der Verhandlung wirken unterschiedliche nachgeordnete Stellen mit.
Dr. Ulf Kämpfer