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Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten:

Ein zahnloses Gesetz

01. März 2014 Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, mit dem die Abgeordnetenbestechung zu einem eigenen Straftatbestand erklärt wird. Wer als Abgeordneter des Bundestags oder eines Landtages besticht oder sich bestechen lässt, erhält eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Für das Gesetz votierten in namentlicher Abstimmung 582 von 592 Abgeordneten. Doch das Gesetz ist ein weitgehend untaugliches, eine weitere Mogelpackung der Großen-Koalition, da der vorgeschlagene Gesetzentwurf eine Formulierung, die eine strafrechtliche Verfolgung der so genannten Vorteilsannahme praktisch unmöglich macht, enthält.

 Anders als bei Beamten (die Vorteilsannahme für Amtsträger ist geregelt in §331 STGB) soll eine Vorteilsannahme unter Abgeordneten nur dann vorliegen, wenn der oder die Abgeordnete eine Handlung “im Auftrag oder auf Weisung” vornimmt. Kein Vorteilsgeber und kein Mandatsträger (Abgeordneter) wird so dumm sein, sich von einem Dritten beauftragen zu lassen oder sich dessen Weisungen, am besten noch schriftlich, zu unterwerfen!

Ein Auftrag oder Weisung wird in der Praxis selten bis nie nachweisbar sein. Diese Gesetzeslücke scheint auch die GroKo zu erkennen. Sie schreibt in der Begründung des Gesetzentwurfes, dass diese Formulierung gar nicht juristisch gemeint sondern im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen ist. Dämlicher kann man jedoch eine Gesetzesänderung nicht begründen, da jedes Strafgericht sich an den genauen Wortlaut dieses Gesetzes zu halten hat. Die Formulierung “im Auftrag oder Weisung” muss daher gestrichen werden. „Bestechungsspenden“ („Landschaftspflege“) an die Parteien, sind weiterhin möglich, da sie straffrei bleiben.

(hg)

§ 108e Strafgesetzbuch Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

1. einer Volksvertretung der Gemeinden oder Gemeindeverbände,

2. des Europäischen Parlaments,

3. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und

4. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil im Sinne dieser Vorschrift stellen dar

1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie

2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

   

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